Hühner im Garten, Katzen auf dem Balkon

Wohnen mit Tieren. Ein Hamster ist immer erlaubt, Hunde und Schlangen muss man melden – und auch sonst sollte man gut informiert sein, bevor man einen tierischen Mitbewohner einziehen lässt.

Die gute Nachricht zuerst: Ortsübliche Tiere, die in Käfigen gehalten werden, dürfen immer einziehen – das kann in einem Mietvertrag nicht verboten werden. „Darunter fallen Hamster, Wellensittiche, Mäuse oder Meerschweinchen“, erklärt Elke Hanel-Torsch, Wiener Landesvorsitzende der Mietervereinigung Österreichs. Einen Blick in den Mietvertrag werfen sollte man allerdings, wenn Hund oder Katze einziehen, „denn das kann vertraglich verboten beziehungsweise von der Zustimmung des Vermieters abhängig gemacht werden“, sagt Hanel-Torsch. Wobei auch einzelne Tiere wie Schlangen oder Kampfhunde untersagt sein können.

Aber selbst wenn man den Blick in den Mietvertrag, in dem ein Haustierverbot enthalten ist, vergessen hat, so „ist ein einzelner Hund oder eine Hauskatze noch kein Kündigungsgrund“, beruhigt der Wiener Anwalt Nikolaus Vasak. „Wurde gegen vertragliche Bestimmungen im Mietvertrag verstoßen, so droht uneinsichtigen Mietern in erster Konsequenz eine Unterlassungsklage“, führt Vasak aus – sprich Hund oder Katze müssen ausziehen, der Mieter darf bleiben. „Anders ist die Situation allerdings, wenn die Wohnung durch die Tiere erheblich abgenutzt wird, oder Mitbewohner gefährdet sind“, betont Vasak. Wenn in einer kleinen Wohnung unzählige große Hunde gehalten werden oder ein einzelnes – aber bissiges – Exemplar, „dann kann die Tierhaltung einen Kündigungsgrund darstellen“. Geklärt werden diese Streitpunkte zumeist vor Gericht. Steht im Mietvertrag kein explizites Verbot von Haustieren, so steht tierischen Mitbewohnern die Wohnungstür grundsätzlich offen – solang die Hausordnung (auch von den Tieren) eingehalten wird.

Und Hühner auf dem Balkon? Ist das erlaubt? Hanel-Torsch von der Mietervereinigung beurteilt Hühner „oder auch Ziegen in einer Großstadt als nicht üblich“. Und auch Anwalt Vasak rät von Hühnern in der Stadt eher ab: „Wenn zehn Hühner den ganzen Tag gackern und in der Früh der Hahn kräht, sodass die Nachbarn in der Nachtruhe gestört sind, dann wird es ziemlich sicher Probleme geben.“ Vasak weist auch darauf hin, dass die Widmung des Objekts eine Rolle spielt. Ist eine Immobilie als Wohnung und/oder Büro gewidmet, so sind landwirtschaftliche Nutztiere (was Hühner sind, der Oberbegriff lautet Hausgeflügel) eigentlich tabu.

Tierschutzgesetz ist wesentlich

Wem Haus oder Wohnung gehören, der darf trotzdem nicht jedes beliebige Tier beherbergen. Die Giraffe etwa ist ein plakatives Beispiel: Egal, wie groß der Garten ist, Giraffen sind tabu (solang man keine Bewilligung als Zoo hat). „Außerhalb von Zoos oder wissenschaftlichen Einrichtungen sind zahlreiche Wildtiere verboten“, erklärt Ulrich Herzog, Leiter der Gruppe Verbrauchergesundheit und Veterinärwesen im Ministerium für Gesundheit und Frauen. „Unter anderem Menschenaffen, Rüsseltiere, Nashörner oder andere Wildtiere.“ Alle – für Privatpersonen verbotenen Wildtiere – findet man in der 2. Tierhaltungsverordnung. Solche Verbote gibt es österreichweit aus zwei Gründen: Tierschutz (Bundesgesetz) ist der eine, Sicherheit der andere. In den Polizeisicherungsgesetzen ist die Haltung von Tieren geregelt, die den Menschen gefährlich werden können (Landessache, daher neun verschiedene Regelungen).

Schlangenhaltung an sich ist nicht verboten. Einige Schlangenarten sind für Privatpersonen tabu, und Schlangen müssen (wie Hunde) gemeldet werden – bei der Bezirksverwaltungsbehörde. Und zwar sind „Name, Anschrift des Halters und Art und Höchstzahl der gehaltenen Tiere“ bekannt zu geben. Terrarien für exotische Tiere aus anderen Klimazonen können dabei durchaus ins Geld gehen. Je nach Anzahl und Größe der Tiere müssen Wohnung oder Haus auch den benötigten Platz bieten. „Und man sollte sich über die Lebensdauer der Tiere informieren“, mahnt Herzog.

Zurück zum Thema Widmung: Wer sich ein großes Grundstück zulegt und dort eine Handvoll Schafe halten will, der sollte vorab bei der Gemeinde den Flächenwidmungsplan einsehen. Denn auch wenn es ortsüblich ist, Schafe oder Hühner zu halten, so können einzelne Flächen davon ausgenommen sein, etwa, weil sie Natur (oder Wasser-)Schutzgebiet sind oder an eines grenzen.

Wer also mit einem tierischen Mitbewohner liebäugelt, sollte sich vorab informieren. Zumal es auch für ortsübliche Hunde und Katzen recht ausführliche gesetzliche „Mindestanforderungen“ gibt.

INFORMATIONEN

Infos zu den Landesgesetzen bezüglich Tierhaltung jedes Bundeslands gibt es bei den regionalen Ombudsstellen.

www.bmgf.gv.at, www.ris.bka.gv.at, www.mietervereinigung.at

("Die Presse", Print-Ausgabe, 27.05.2017)

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