Wenn man mit dem Mietzins in Verzug kommt

Private duerfen spaeter zahlen
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Zahlungsverzugsgesetz: Ab März soll eine neue Fassung gelten. Sie enthält viele Sonderregeln - vor allem für Konsumenten und Wohnungsmieter.

Wien. Für viele ist es eine lieb gewordene Gewohnheit, Überweisungen exakt am Fälligkeitstag zu tätigen. Bis jetzt war das – von Ausnahmen abgesehen – völlig legal.

Ab Dezember 2012 hätte sich das ändern sollen, und zwar durch das neue Zahlungsverzugsgesetz als Umsetzung der EU-Richtlinie „zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr“. Eine der Kernaussagen der geplanten Neuregelung: Bei Zahlungen, für die es einen fixen Termin gibt, reicht es nicht mehr, am Fälligkeitstag zu überweisen. Der Gläubiger muss an diesem Tag das Geld bereits auf seinem Konto haben.

Das hätte auch für alle Zahlungen gelten sollen, die man als Privatperson leistet, obwohl die EU-Richtlinie das nicht verlangt – sie regelt nur den Zahlungsverkehr zwischen Unternehmen. Bei Konsumentenschützern führte diese Ausweitung zu einem Aufschrei, es gab auch noch weitere, grundsätzlichere Kritikpunkte am Entwurf. Mit der Folge, dass das Inkrafttreten verschoben wurde, geplant ist jetzt der 1. März.

Der Gesetzestext wurde stark überarbeitet, für Verbraucher gibt es jetzt teilweise Entwarnung: An Unternehmer (nicht an Private) dürfen sie weiterhin am Fälligkeitstag überweisen. Aber Vorsicht: Bei der Einstufung als „Unternehmer“ oder „Verbraucher“ gibt es Grenzfälle, nicht immer ist von vornherein klar, ob der Verbraucherschutz gilt oder nicht. Betreibt man etwa eine „Ich-AG“ mit Büro in den eigenen vier Wänden, lässt sich nicht immer eindeutig zuordnen, in welcher Rolle man Zahlungen tätigt.

Nun ist es im Normalfall kein großes Drama, Überweisungsaufträge schon ein, zwei Tage früher zu geben. Zu beachten ist jedoch, dass es selbst damit nicht unbedingt getan sein muss: Wenn nicht die Ausnahmeregelung für Konsumenten greift, trägt man nach den neuen Vorschriften als Schuldner nicht nur das Verlust-, sondern auch das Verzögerungsrisiko: Man haftet gegenüber dem Gläubiger für eine verzögerte Durchführung der Überweisung. Und kann sich höchstens bei seiner Bank schadlos halten, wenn diese an der Verzögerung schuld ist.

Wann ist die Miete fällig?

Durch die neue Fassung des Gesetzestextes ist auch eine weitere Problematik zum Teil entschärft: dass man, wenn die Wohnungsmiete am Monatsersten fällig ist, das Geld schon überweisen müsste, bevor man sein Gehalt am Konto hat. Eine Neuregelung im Mietrechtsgesetz (MRG) soll nun vorsehen, dass künftig nicht mehr der erste, sondern der fünfte Tag des Monats Zahltag für die Miete ist. Allerdings gilt das nur im Vollanwendungsbereich des MRG. Viele Mietverträge sind somit nicht erfasst, zum Beispiel solche in frei finanzierten, nach dem 30. Juni 1953 errichteten Gebäuden („Die Presse“ berichtete). Laut den Erläuterungen zur Regierungsvorlage ist das aber halb so schlimm, denn die Regelung strahle auch auf andere Mietverträge aus.

Zu sehr sollte man sich darauf jedoch nicht verlassen: Damit diese „Ausstrahlung“ zum Tragen käme, „müsste sich dazu erst Judikatur entwickeln“, so Stephan Schmalzl, Rechtsanwalt bei Graf & Pitkowitz. Zwar sind ein paar Tage Zahlungsverzug an sich kein Grund zum Prozessieren, als Mieter verliert man aber bereits bei einem Mietrückstand von acht Tagen (trotz erfolgter Mahnung) den Kündigungsschutz. Der Fälligkeitstag ist also doch sehr wesentlich.

Man kann die Fälligkeit auch vertraglich regeln, und oft geschieht das auch. „Viele Mietverträge sehen schon jetzt den Fünften des Monats vor“, sagt Susanne Fruhstorfer, Partnerin bei Taylor Wessing enwc. Es bleibe also häufig alles wie gehabt.

Ist man selbst privater Wohnungsmieter und der Vermieter Unternehmer, kann man dann sogar weiterhin erst am Fünften überweisen. Ist der Vermieter jedoch eine Privatperson (oder der Mieter Unternehmer), „ist es ratsam, so zu überweisen, dass das Geld an diesem Tag schon auf dem Empfängerkonto ist“, so Schmalzl. Wichtig: Daueraufträge entsprechend anpassen.

Das neue Gesetz sieht auch verschärfte Verzugsfolgen vor, die nur Unternehmer betreffen. Vor allem darf der Gläubiger – neben höheren Verzugszinsen, die allerdings nur bei Verschulden zu zahlen sind – pauschal 40 Euro Betreibungsspesen verlangen.

„Jetzt unklarer“

Dass Verbraucher überhaupt in die Regelung einbezogen wurden, ist umstritten. „Die Umsetzung der Richtlinie hätte ausschließlich ins Unternehmensgesetzbuch gehört“, meint Fruhstorfer – dann hätte man sich die Sonderregeln für Verbrauchergeschäfte erspart. Schmalzl kritisiert dagegen, dass eine ursprünglich klare Regel durch die neuen Ausnahmen deutlich unklarer geworden sei, „wenn auch aus verständlichen Gründen“.

Bemerkenswert ist, warum man die Entschärfung für Verbraucher geschaffen hat: Man sei damit Einwänden begegnet, dass die Konsumenten ihr Zahlungsverhalten – das Überweisen am letzten Tag – „durch jahrzehntelange Übung verinnerlicht hätten“, so die erläuternden Bemerkungen. Bleibt abzuwarten, ob dieses Argument künftig auch bei anderen neuen Gesetzen, die eine Verhaltensänderung verlangen, berücksichtigt wird.

Was Sie beachten sollten bei... Überweisungen von Rechnungsbeträgen

Tipp 1

Unbestimmter Fälligkeitstermin. Oft steht nicht von vornherein fest, bis wann eine Zahlung zu leisten ist, sondern ein bestimmtes Ereignis löst die Zahlungspflicht aus, etwa die Lieferung der Ware oder der Erhalt der Rechnung. Dann gilt, dass man „ohne unnötigen Aufschub“ den Überweisungsauftrag erteilen muss. Tut man es innerhalb von zwei bis vier Tagen, sollte das reichen. Auf den Zahlungseingang beim Empfänger kommt es hier nicht an.

Tipp 2

Kontodaten. Trotz aller Tendenzen, Barzahlungen zurückzudrängen, bleibt auch nach dem neuen Gesetz die Übergabe oder „Übermittlung“ von Barem (z. B. mit Wertbrief der Post) zumindest formal die Norm. Wohnsitz oder Niederlassung des Gläubigers sind künftig generell Zahlungsort („Bringschuld“). Mieter können aber von Vermietern und Konsumenten von Unternehmern verlangen, dass sie ihnen eine Kontoverbindung bekannt geben.

Tipp 3

Versicherungsprämien.Konsumenten müssen sie erst am Fälligkeitstag überweisen, Unternehmer rechtzeitig vorher. Gute Nachricht für Letztere: Erteilt ein Unternehmer erst am Fälligkeitstag den Überweisungsauftrag, ist er zwar zu spät dran, die Versicherung wird aber nicht von ihrer Leistungspflicht befreit. Das Versicherungsvertragsgesetz wurde bereits entsprechend geändert. Zahlt man noch später, riskiert man das aber schon.

Tipp 4

Kulanz ratsam. Bei Geschäften zwischen Unternehmern dürfen säumigen Zahlern künftig pauschal Spesen von 40 Euro verrechnet werden. Viele erwarten, dass das ein fixer Bestandteil von Mahnschreiben wird. Ob es aber der Geschäftsbeziehung guttut, bleibt dahingestellt. Bei Dauerkunden, die man behalten will, könnte es sich lohnen, doch lieber bei Mahnungen im alten Stil zu bleiben.

("Die Presse", Print-Ausgabe, 04.02.2013)

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