Ungewollt unbefristet vermietet

(c) www.BilderBox.com (www.BilderBox.com)
  • Drucken

Mietverträge lassen sich nur mit schriftlicher Einigung befristen; die muss dem Mieter aber auch übermittelt werden.

Wien. Beide Seiten wollten eine befristete Wohnungsmiete, keine Seite bekam sie, aber nur eine ist damit unzufrieden: Das ist zusammengefasst die Geschichte eines Mietvertrags in Innsbruck, der sich unversehens in einen unbefristeten Vertrag verwandelt hat.

Der Vertrag war zunächst befristet. Einige Wochen vor Ablauf der Frist stellte ein Vertreter der Vermieterin dem Mieter eine befristete Verlängerung in Aussicht. Der Mieter nahm dankend an, unterschrieb ein Angebot an die Vermieterin und sandte es ab. Die Vermieterin unterschrieb ebenfalls, ließ die Vereinbarung aber nicht dem Mieter zukommen.

Weil es zu einem Streit kam, ob der Vertrag nun wirklich befristet oder unbefristet war, wollte die Vermieterin vom Gericht festgestellt haben, dass der Vertrag am vereinbarten Tag endet. Einen unbefristeten Vertrag kann die Vermieterseite in der Regel nur unter der Voraussetzung beenden, dass der Mieter einen Kündigungsgrund setzt (z.B. indem er die Miete nicht zahlt).

Die Unterinstanzen gaben der Klage statt. Das Mietrechtsgesetz verlange eine schriftliche Vereinbarung, damit eine Befristung wirkt. Weil beide Seiten unterschrieben haben, sei dieses Erfordernis erfüllt.

Schriftformgebot allgemein strenger

Der Oberste Gerichtshof sieht die Sache jedoch nach allgemeinen Grundsätzen über den Abschluss von Rechtsgeschäften strenger (1 Ob 237/13d): Ein schriftlicher Vertrag komme entweder zustande, indem beide Seiten ihn in Anwesenheit der jeweils anderen unterschreiben. Oder: Nach einem schriftlichen Angebot der einen Seite übermittelt die andere ihr in angemessener Frist die schriftliche Annahme. Dieser Vorgang kann weder dadurch ersetzt werden, dass die Gegenseite den unterschriebenen Vertrag bei sich behält, noch dadurch, dass sie das Angebot stillschweigend annimmt. Die OGH-Aussagen gelten wohl für alle Vereinbarung mit Schriftformgebot, z.B. die Bürgschaft. (kom)

("Die Presse", Print-Ausgabe, 10.03.2014)

Lesen Sie mehr zu diesen Themen:


Dieser Browser wird nicht mehr unterstützt
Bitte wechseln Sie zu einem unterstützten Browser wie Chrome, Firefox, Safari oder Edge.