Rechtsfrage: Kann ich den Energieausweis ausschließen?

Muss der Verkäufer eines Einfamilienhauses bzw. einer Eigentumswohnung dem Käufer einen Energieausweis übergeben?

Ich plane dieses Jahr ein Haus sowie eine Eigentumswohnung an einen Bekannten zu verkaufen. Er hat mir bereits je einen Kaufvertragsentwurf zur Durchsicht vorgelegt. Diese enthalten jeweils eine Passage hinsichtlich eines Energieausweises – dieser Bestimmung zufolge soll ich ihm einen Energieausweis vorlegen. Mein Bekannter meint, dass diese Regelung verpflichtend ist. Ist man als Verkäufer dem Käufer gegenüber wirklich verpflichtet, einen Energieausweis zur Verfügung zu stellen – falls ja, auf welcher gesetzlicher Basis? Ist ein vertraglicher Ausschluss dieser Pflicht möglich?

Die von Ihrem Bekannten angesprochene Vorlage- und Aushändigungspflicht ist im Bundesgesetz über die Pflicht zur Vorlage eines Energieausweises beim Verkauf und bei der In-Bestand-Gabe von Gebäuden und Nutzungsobjekten (Energieausweis-Vorlage-Gesetz 2012 – EAVG 2012) geregelt.

§ 4 EAVG 2012 legt unter anderem die Vorlage- und Aushändigungspflicht des Verkäufers eines Gebäudes fest. Dieser Bestimmung zufolge hat der Verkäufer dem Käufer beim Verkauf eines Gebäudes rechtzeitig vor Abgabe der Vertragserklärung des Käufers einen zu diesem Zeitpunkt höchstens zehn Jahre alten Energieausweis vorzulegen. Darüber hinaus hat er ihm diesen oder eine vollständige Kopie davon innerhalb von 14 Tagen nach Vertragsabschluss auszuhändigen.

Bei dem Verkauf einer Eigentumswohnung können Sie als Verkäufer diese Vorlage- und Aushändigungsverpflichtung durch einen Ausweis entweder über die Gesamtenergieeffizienz dieser Wohnung oder über die Gesamtenergieeffizienz einer vergleichbaren Wohnung im selben Gebäude oder über die Gesamtenergieeffizienz des gesamten Gebäudes erfüllen.

Bei dem Verkauf eines Einfamilienhauses können Sie als Verkäufer Ihre Verpflichtung durch Vorlage und Aushändigung eines Ausweises entweder über die Gesamtenergieeffizienz dieses Hauses oder über die Gesamtenergieeffizienz eines vergleichbaren Gebäudes von ähnlicher Gestaltung, Größe und Energieeffizienz erfüllen. Voraussetzung für eine derartige Verwendung eines für ein vergleichbares Gebäude erstellten Energieausweises ist jedoch, dass der Ausweisersteller die Ähnlichkeit der Gebäude hinsichtlich ihrer Gestaltung, Größe, Energieeffizienz, Lage und ihres Standortklimas bestätigt.

Bitte beachten Sie, dass davon abweichende Vereinbarungen, also Vereinbarungen, die die Vorlage- und Aushändigungspflicht ausschließen oder einschränken, gemäß § 8 EAVG 2012 unwirksam sind.

Der guten Ordnung halber ist in diesem Zusammenhang der in § 5 EAVG 2012 enthaltene Ausnahmekatalog zu erwähnen. Dieser enthält eine taxative Aufzählung von Gebäudekategorien, die von der Vorlage- und Aushändigungspflicht ausgenommen sind.

Marlene Rahmann

Rechtsanwältin Mag.a Olivia Eliasz, Immobilien- und Arbeitsrechtsexpertin, Northcote.Recht, www.northcote.at‎

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