Vermietung: Ist eine Gewerbeanmeldung notwendig?

Handtücher und Bettwäche für den nächsten Kurzzeitmieter wechseln
Handtücher und Bettwäche für den nächsten Kurzzeitmieter wechseln(c) REUTERS (KIM KYUNG-HOON)
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Handtücher und Bettwäsche wechseln, Frühstücksservice und Endreinigung. Muss der Zimmervermieter ein Gewerbe anmelden? Rechtsanwältin Susanna Fuchs-Weisskircher weiß Bescheid.

Die Rechtsanwältin Susanna Fuchs Weiskircher von der Kanzlei Northcote beantwortet für "Die Presse" Immobilien-Rechtsfragen.

Dieses Mal: Muss der Zimmervermieter ein Gewerbe anmelden?

Ein Student würde gerne seine Wiener Mietwohnung während seiner Abwesenheit an Touristen untervermieten. Geschirr, Bettwäsche und Badesachen werden den Gästen zur Verfügung gestellt. Der Wohnungsvermieter wurde über das Vorhaben bereits informiert und ist damit einverstanden. Damit sich die künftigen Gäste besonders wohl fühlen, soll ein Nachbar nach dem Rechten sehen. Er soll Handtücher und Bettwäsche wechseln, jeden Morgen Frühstück machen und die Wohnung wenn möglich täglich reinigen.

Die Antwort der Rechtsanwältin: Die bloße Raumvermietung auch mit Inventar (Geschirr, Bettwäsche etc.) wird im Regelfall als keine der Gewerbeordnung unterliegende Tätigkeit angesehen. Unschädlich für die reine Raumvermietung sind nach der Rechtsprechung Leistungen wie die Endreinigung der Wohnung, sowie das Zurverfügenstellen von Bettwäsche und Geschirr.

Eine gewerbsmäßige Fremdenbeherbung ist aber dann anzunehmen, wenn gleichzeitig mit dem zur Verfügung gestellten Räumen typische Dienstleistungen erbracht werden, wie das Verabreichen von Speisen und Getränken, die tägliche Reinigung der Räume, ein Wäscheservice usw..

Auch auf die Vertragsart ist abzustellen, die Kurzfristigkeit der Vermietung, das Anbieten einer Wohnung auf touristischen Plattformen und dass die Unterbringung vor allem auf touristische Zwecke ausgerichtet ist, werden für die Abgrenzung ebenfalls herangezogen. Auch der Auftritt in der Öffentlichkeit, wie  die Bezeichnung "Serviced Apartments" kann für die gewerbliche Tätigkeit sprechen.

Das im Rahmen der Zimmervermietung in Frage kommende Gewerbe ist das Gastgewerbe in der Betriebsform von Beherbergung von Gästen. Es kann ein freies Gewerbe oder ein reglementiertes Gewerbe sein, für das ein Befähigungsnachweis zu erbringen ist.

Wie in vielen Fällen ist auch für die Abgrenzung zwischen der gewerblichen Beherbung von Gästen und der bloßen Raumvermietung auf den Einzelfall abzustellen. Um Abgrenzungsprobleme - gewerbliche Tätigkeit oder reine Raumvermietung - tunlichst zu vermeiden, sollten zusätzliche Serviceleistungen des Vermieters während des Aufenthalts der Gäste unterbleiben. 

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