Gehört meine Eigentumswohnung wirklich mir?

Gehört meine Eigentumswohnung wirklich mir?

Faktisch ja – im streng juristischen Sinn aber doch nicht so ganz. Als Wohnungseigentümer hat man einen Miteigentumsanteil am ganzen Haus beziehungsweise an der Liegenschaft,  an der Wohnung selbst aber „nur“ ein ausschließliches Nutzungs- und Verfügungsrecht. Genau genommen sind also alle Wohnungen – wie auch die allgemeinen Liegenschaftsteile – Eigentum aller Wohnungseigentümer gemeinsam. Das hat auch praktische Auswirkungen: Man darf mit seiner Wohnung eben doch nicht alles tun, was man will. Zum Beispiel darf man nicht ohne Weiteres einen Balkon zubauen oder die Loggia verglasen, ohne die anderen Miteigentümer zu fragen. Es kommt dabei darauf an, ob dadurch das äußere Erscheinungsbild des Hauses beeinträchtigt würde.

Man hat auch eine Instandhaltungspflicht, und klarerweise ist alles tabu, was die Bausubstanz schädigt oder berechtigte Interessen anderer Wohnungseigentümer verletzt. Und sogar bei an sich erlaubten Veränderungen innerhalb der eigenen vier Wände kann man auf die Kooperation der anderen Wohnungseigentümer angewiesen sein. Nämlich dann, wenn man dafür eine behördliche Bewilligung braucht – etwa von der Baubehörde – und diese wiederum die Zustimmung aller Miteigentümer der Liegenschaft voraussetzt. In einem solchen Fall dürfen die anderen zwar ihre Einwilligung nicht verweigern, aber viel Spaß beim Einholen aller Unterschriften! Hier kann es sogar passieren, dass man zu Gericht gehen muss, um fehlende Unterschriften durch einen richterlichen Beschluss ersetzen zu lassen.

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