Was ist die Flächenwidmung?

Wo innerhalb des Gemeindegebietes darf gebaut werden und wo nicht? Und wenn man bauen darf, dann welche Art von Gebäuden – Wohnhäuser, Büros, Gewerbe-, Industriebetriebe? Welche Flächen sind für Straßen, Rad- und Gehwege vorgesehen, welche als Erholungsgebiete und welche für landwirtschaftliche Nutzung?- Informationen wie diese finden sich im Flächenwidmungsplan der jeweiligen Gemeinde. Wie der Name schon sagt, widmet er bestimmte Gebiete für bestimmte Nutzungsarten. Er hat damit auch viel Einfluss auf den Wert der betroffenen Liegenschaften; Grund genug für den Fiskus, künftig mitnaschen zu wollen, wenn es durch Umwidmungen zu Wertsteigerungen kommt ("Umwidmungssteuer").

Der Wertzuwachs kann auch wirklich beträchtlich sein, wenn zum Beispiel aus einem Acker plötzlich Bauparzellen werden. Deshalb kommt es auch immer wieder zu spekulativen Käufen von Grünland in der Umgebung von Ortschaften. Und zu Begehrlichkeiten, dieses durch eine Änderung der Flächenwidmung kräftig „aufwerten“ zu lassen. Sogenannte Umwidmungsanträge, die sich auf den Websites mancher Gemeinden finden, haben allerdings gewisse Ähnlichkeiten mit einem Brief ans Christkind: Man darf sich zwar was wünschen, hat aber keinen Anspruch darauf, es auch zu bekommen. Denn rechtlich sind Flächenwidmungspläne Verordnungen, die nach allgemeinen Gesichtspunkten der Raumordnung gestaltet werden müssen und nicht nach den Interessen einzelner Betroffener. Auch im umgekehrten Fall – wenn die Gemeinde von sich aus eine Umwidmung plant, über die man als Grundeigentümer nicht glücklich ist – hat man zwar ein Recht zur Stellungnahme, aber keine Parteistellung im Verfahren. Bei wertmindernden Rückwidmungen steht einem lediglich – unter bestimmten Voraussetzungen – ein Entschädigungsanspruch zu.

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