Wer darf den Dachboden nutzen?

Unausgebaute Dachböden stehen meist im Miteigentum aller Hauseigentümer, ebenso wie beispielsweise das Stiegenhaus. Es kann aber auch sein, dass Sondernutzungsrechte am Dachboden bestehen. Angenommen, ein Zinshaus gehört zunächst einem Alleineigentümer, der dann Wohnungseigentum begründet und die Wohnungen der Reihe nach verkauft. „In solchen Fällen ist es üblich, dass sich der Verkäufer das ausschließliche Nutzungsrecht am Dachboden vorbehält, damit er ihn in weiterer Folge ausbauen und als Dachgeschoß-Wohnung verkaufen kann“, so Stephan Winklbauer, Partner bei Willheim Müller Rechtsanwälte.
Es kann aber auch sein, dass einzelne Miteigentümer ausschließliche Nutzungsrechte an Teilen des Dachbodens haben, etwa weil ihnen die Wohnungseigentümergemeinschaft gewisse Flächen zur alleinigen Benutzung vermietet oder verliehen hat. Manchmal gibt es dort sogar für jeden Eigentümer einen eigenen Bereich – ähnlich wie die Kellerabteile. Nun schränken heute zwar feuerpolizeiliche Vorschriften die Möglichkeiten, etwa alte Möbel am Dachboden zu lagern, stark ein. Das heißt aber nicht, dass dadurch auch das Nutzungsrecht an dem betreffenden Raum verloren gegangen ist. 
Selbst ohne ausdrückliche Vereinbarung können solche Rechte Einzelner entstehen. Zum Beispiel, wenn in einem Mietshaus einzelne Mieter mit Wissen des Hauseigentümers den Dachboden oder Teile davon zum Wäschetrocknen benützen. Oft gibt es darüber auch mündliche Absprachen, die nirgends dokumentiert sind. „Wenn für die Dachbodennutzung ein gesondertes Entgelt bezahlt wird, kann sogar schlüssig ein Mietvertrag über diese Flächen zustande gekommen sein“, so Winklbauer.

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