Wer muss den Rollsplitt am Gehsteig wegräumen?

Schneeschaufel und Streusplitt wird man in diesem Winter wohl nicht mehr oft brauchen – meteorologisch ist ja sogar schon Frühling. Die Freude vieler Hauseigentümer, jetzt wieder für etliche Monate die Gehsteigräumpflicht vergessen zu können, ist aber trügerisch: Genau genommen, endet diese Verpflichtung nie.
Rechtsgrundlage ist eine Bestimmung in der Straßenverkehrsordnung (StVO). Demnach müssen  Grundeigentümer im Ortsgebiet dafür sorgen, dass die Gehsteige und Gehwege entlang der Liegenschaft in der Zeit von sechs bis 22 Uhr „von Schnee und Verunreinigungen gesäubert sowie bei Schnee und Glatteis bestreut sind“.

Gibt es keinen Gehsteig, muss man einen Streifen am Straßenrand begehbar halten. Dass im Gesetz auch von „Verunreinigungen“ die Rede ist, wird oft übersehen, es bedeutet aber nicht mehr und nicht weniger, als dass man ganzjährig den Gehsteig sauber halten muss. Gerade jetzt ist das sehr aktuell: Der im Winter gestreute Splitt muss wieder weg. Details dazu regeln Landes- und Gemeindevorschriften. In Wien beispielsweise schreibt die Winterdienstverordnung vor, dass die Liegenschaftseigentümer die Gehsteige reinigen müssen, sobald „Auftaumittel und abstumpfende Streumittel für die Sicherheit des öffentlichen Verkehrs nicht mehr erforderlich sind“. Also jedenfalls im Frühjahr, aber auch während winterlicher Warmwetterperioden. Dabei darf man den Streusplitt nicht einfach auf die Straße oder ins Rinnsal kehren, sondern muss ihn wieder „einsammeln“. Bis zu einen Kubikmeter davon kann man auf den Mistplätzen der MA 48 entsorgen.

„Vergisst“ man aufs Wegräumen, droht eine Verwaltungsstrafe – genauso wie beim Verstoß gegen die Schneeräumpflicht. Hat man ein Unternehmen mit dem Winterdienst beauftragt, übernimmt dieses meist auch das Entsorgen der Streumittel. Es haftet dann auch dafür; diesbezügliche Unklarheiten hat im Vorjahr eine Novelle der Winterdienstverordnung beseitigt. Aber Vorsicht: Das gilt nur dann, wenn der Liegenschaftseigentümer seine Verpflichtungen zur Gänze auf die Räumungsfirma übertragen hat, ansonsten bleibt er gegenüber der Behörde verantwortlich. Da heißt es genau auf die Vertragsbedingungen schauen: Oft ist darin nur von einer einmaligen Gehsteigreinigung zum Saisonende die Rede, und das reicht nicht wirklich. Man müsste dann trotzdem Strafe zahlen, wenn Streusplitt liegen bleibt.

Sonstige Verunreinigungen auf dem Gehsteig, von nassem, rutschigem Laub bis zu tierischen Hinterlassenschaften, muss grundsätzlich derjenige entfernen, der sie zu verantworten hat (also zum Beispiel der Hundehalter). Tut er es aber nicht, muss sich auch darum der Liegenschaftseigentümer kümmern und kann eventuell sogar haftbar werden, wenn jemand ausrutscht und stürzt.

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