Was bedeutet Denkmalschutz?

Wer sich eine alte Burg oder ein Schloss gekauft hat, muss ohnehin damit leben. Aber auch andere Haus- oder Wohnungseigentümer können – mitunter recht überraschend – mit der Tatsache konfrontiert werden, dass sie ein Baudenkmal besitzen.  
Grundsätzlich kann jedes Gebäude unter Denkmalschutz gestellt werden, das geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung hat, wenn seine Erhaltung im öffentlichen Interesse liegt. Ob das der Fall ist, entscheidet das Bundesdenkmalamt. Das Gebäude muss dazu weder besonders schön noch besonders alt noch allgemein zugänglich sein, ja nicht einmal öffentlich sichtbar. Laut Bundesdenkmalamt kann alles ein Denkmal sein, was „den Stil und die Lebensweise einer Epoche ausdrückt“ - vom alten Bauernhaus über die Fabrik bis zur Straßenbahnhaltestelle. 


Flattert einem ein Bescheid ins Haus, der die eigenen vier Wände zum Baudenkmal erklärt, bedeutet das einige Einschränkungen. Nutzen darf man das Gebäude zwar weiterhin, es muss aber so weit wie möglich im schützenswerten Zustand erhalten bleiben. Wobei damit nicht unbedingt der Zustand gemeint ist, in dem es sich gerade befindet: So kann es passieren, dass man, wenn wieder einmal ein neuer Fassadenanstrich fällig ist, eine andere Farbe nehmen muss, die dem – beim Untersuchen der alten Putzschichten festgestellten – Originalzustand entspricht. Oder es werden in Innenräumen alte Fresken freigelegt, die man nicht mehr überpinseln darf, auch wenn sie einem nicht gefallen. 

Für jede Veränderung an einem Baudenkmal, sogar für unbedingt nötige Sanierungsmaßnahmen, braucht man eine Bewilligung des Bundesdenkmalamtes. Sinnvolles, wie etwa eine Wärmedämmung, wird oft an Auflagen geknüpft, und es kann schwierig bis hoffnungslos sein, die Zustimmung für einen Umbau zu bekommen. Abreißen darf man die geschichtsträchtigen Mauern schon gar nicht, solange sie erhalten werden können.
Man hat als Eigentümer auch eine gewisse Erhaltungspflicht, allerdings in einem eher bescheidenen Rahmen. So muss man fehlende Dachziegel ersetzen oder dafür sorgen, dass ständig offenstehende Fenster geschlossen werden. Und man darf nötige Instandhaltungsmaßnahmen nicht  in der „offenkundigen Absicht“ unterlassen, das Baudenkmal verfallen zu lassen.
Der Denkmalschutz hat aber auch Vorteile. Für die Sanierung und Instandhaltung des Gebäudes kann man eventuell Förderungen bekommen, auch Steuerabsetzmöglichkeiten gibt es. Als Wohnungsvermieter kann man außerdem, wenn man für die Erhaltung des Baudenkmals tief in die Tasche gegriffen hat, mit seinen Mietern den Zins frei vereinbaren und ist nicht an den Kategoriemietzins gebunden.

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