Besichtigungsschein oder Anbot?

Genau das Kleingedruckte lesen, bevor man etwas unterschreibt: Das ist immer ratsam – auch und ganz besonders bei einem Wohnungsbesichtigungstermin. Denn es macht einen großen Unterschied, ob man dort nur einen Besichtigungsschein oder aber ein Miet- oder Kaufanbot unterfertigt.  

Mit einem Besichtigungsschein bestätigt man lediglich, dass der Makler einem das Kauf- oder Mietobjekt gezeigt hat. Der Makler hat damit quasi einen „Leistungsnachweis“ - gegenüber dem Anbieter der Wohnung, aber auch gegenüber dem Interessenten. Letzterer verpflichtet sich mit seiner Unterschrift auf dem Besichtigungsschein auch dazu, die Vermittlungsprovision zu zahlen,  falls er sich später tatsächlich für diese Wohnung entscheidet. Aber, und das ist das Wesentliche:  Man bekundet damit noch keine Absicht, den Miet- oder Kaufvertrag abzuschließen

Das ist der große Unterschied zu einem Miet- oder Kaufanbot (Angebot, Offert). Wer ein solches unterschreibt, gibt eine einseitige Erklärung ab, dass er die Wohnung zu den darin angegebenen Bedingungen mieten oder kaufen möchte. An eine solche Erklärung ist man gebunden, während es dem Verkäufer oder Vermieter freisteht, das Anbot anzunehmen oder nicht.
Nimmt er es an, kommt damit ein gültiger Vertrag zustande, der für beide Vertragspartner verbindlich ist und durch den außerdem der Makler Anspruch auf die Provision erhält.
Hat man ein Anbot unterschrieben, gibt es somit kein Zurück mehr – es sei denn, der Vermieter oder Verkäufer entscheidet sich anders. Will man selbst noch die Notbremse ziehen, kann man höchstens das Rücktrittsrecht nach Konsumentenschutzgesetz geltend machen. Möglich ist das innerhalb einer Woche, wenn es um einen Vertragsabschluss zur „Deckung eines dringenden Wohnbedürfnisses“ geht und man das Anbot am Tag der Erstbesichtigung unterschrieben hat.

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