Was ist der Friedenskronzins?

Wohnungsmieter, die ihn noch genießen dürfen, freuen sich und schweigen, für Vermieter ist er meist ein rotes Tuch – der Friedenskronzins, auch Friedenszins genannt. Streng genommen, heißt er heute gar nicht mehr so: 2001 wurde er durch den „wertbeständigen Mietzins“ oder „Altmietzins“ ersetzt.

Der ursprüngliche Begriff stammt noch aus der Zeit des Ersten Weltkrieges. Damals wurden die Wohnungs- und Geschäftsraummieten eingefroren, und zwar auf Basis des vor Kriegsbeginn geltenden – noch in Kronenwährung vereinbarten – Zinses und verbunden mit einem weit gehenden Kündigungsschutz. Bei den festgesetzten Beträgen blieb es dann für die gesamte Laufzeit der alten Mietverträge; oft durch Jahrzehnte und sogar über mehrere Mietergenerationen hinweg, wenn nahe Angehörige als Eintrittsberechtigte Wohnung und Vertrag übernahmen.

1982 gab es dann erstmals – durch die Einführung des Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrags – eine Möglichkeit, auch für laufende Verträge den Mietzins in einem gewissen Rahmen anzupassen. Der 2001 eingeführte „Altmietzins“ legte dafür neue Betragsgrenzen fest. Laut Mietrechtsgesetz gilt bei Mietverträgen, die vor dem 1. März 1994 abgeschlossen wurden und noch auf alten Friedenszinsvereinbarungen basieren, dass der Hauptmietzins für eine Wohnung der Ausstattungskategorie A oder eine Geschäftsräumlichkeit auf 2,15 Euro angehoben werden darf, bei Kategorie B auf 1,62 Euro, bei Kategorie C oder D in brauchbarem Zustand auf 1,08 Euro und bei Kategorie D in nicht brauchbarem Zustand auf 0,81 Euro, jeweils je Quadratmeter der Nutzfläche und Monat. Die Beträge unterliegen der allgemeinen Valorisierungsregel.

Trotz dieser neuerlichen Anpassung liegen die Mietpreise bei vielen Altverträgen immer noch deutlich unter dem marktüblichen Niveau. Das führt dazu, dass oft in ein und demselben Haus die Miethöhen sehr unterschiedlich sind. Nicht selten ist das auch Auslöser für Konflikte: So mancher Vermieter würde Altmieter gern loswerden, um die Wohnung teurer an jemanden anderen vermieten zu können, während Mieter naturgemäß versuchen, die Wohnung zu behalten und eventuell an Eintrittsberechtigte weiterzugeben. Ein häufiges Streitthema ist dann zum Beispiel die Frage, ob der Mieter oder nahe Angehörige die Wohnung tatsächlich noch ständig bewohnen. Denn nur wenn die vier Wände zur Befriedigung eines „dringenden Wohnbedürfnisses“ dienen, greift der Mieterschutz.

Lesen Sie mehr zu diesen Themen:


Dieser Browser wird nicht mehr unterstützt
Bitte wechseln Sie zu einem unterstützten Browser wie Chrome, Firefox, Safari oder Edge.