Betriebskosten bei Mietwohnungen?

Welche Kosten dürfen Wohnungsvermieter unter dem Titel „Betriebskosten“ auf die Mieter überwälzen? Das ist im Mietrechtsgesetz (MRG) exakt geregelt.
Darunter fallen vor allem:

  • Wasserkosten
  • Gangbeleuchtung
  • Rauchfangkehrer
  • Kanalgebühren
  • Müllabfuhr
  • Hausverwaltung
  • Hausbesorger- oder Hausbetreuungskosten
  • bestimmte Versicherungen
  • öffentliche Abgaben
  • Aufwendungen für Gemeinschaftsanlagen, etwa Zentralheizung, Lift oder einen den Mietern zur Verfügung stehenden Garten.
  • Andere Aufwendungen, zum Beispiel für Reparaturen oder Zusatzversicherungen – wie Sturmschaden oder Hagel – dürfen den Mietern nicht angelastet werden.

Aber: Diese strikten Regeln gelten nicht für alle Mietobjekte, sondern im Wesentlichen nur für Altbau- und geförderte Neubauwohnungen.

In anderen Fällen – etwa bei vermieteten Ein- und Zweifamilienhäusern, frei finanzierten Neubauwohnungen oder vermieteten Eigentumswohnungen in Gebäuden mit Baubewilligung nach dem 8. Mai 1945 – können Vereinbarungen getroffen werden, die den Mietern weitere Nebenkosten aufbürden.
Unklare Kostenvereinbarungen können allerdings angefochten werden. Im Geltungsbereich des Konsumentenschutzgesetzes, wenn also ein gewerblicher Vermieter einem Verbraucher gegenübersteht, können solche intransparenten Klauseln sogar  gänzlich unwirksam sein, sodass man dann überhaupt keine Betriebskosten zahlen muss, sondern nur den vereinbarten Mietzins.    

Für Objekte, für die das Mietrechtsgesetz gilt, ist auch der Aufteilungsschlüssel für die Betriebskosten festgeschrieben. Wenn nicht alle Mieter mit dem Vermieter etwas anderes vereinbaren, richtet sich der Anteil, der auf den einzelnen Mieter entfällt, nach dem Verhältnis der Nutzfläche seiner Wohnung zur Gesamtnutzfläche des Gebäudes. Die Betriebskosten für nicht vermietete Wohnungen muss der Vermieter tragen.

Die Betriebskosten sind Teil des Bruttomietzinses. Einmal jährlich – jeweils bis 30. Juni des Folgejahres – muss der Vermieter eine Betriebskostenabrechnung erstellen und zur Einsicht für die Mieter auflegen. Die Mieter haben auch ein Recht darauf, die zugehörigen Belege einzusehen, die Kosten für Kopien müssen sie dem Vermieter allerdings ersetzen.
Ergibt sich aus der Abrechnung ein Guthaben, muss der Vermieter es dem Mieter zum übernächsten Zinstermin zurückzahlen, Nachforderungen des Vermieters werden zum selben Termin fällig.

Ist man mit der Betriebskostenabrechnung nicht einverstanden, kann man sie innerhalb von drei Jahren bestreiten. Achtung: Bei Genossenschaftswohnungen gilt es als Anerkennung der Betriebskostenabrechnung, wenn man nicht innerhalb von sechs Monaten beim Vermieter dagegen Einspruch erhebt. Überprüfen lassen kann man die Betriebskostenabrechnung beim zuständigen Bezirksgericht (in Linz oder Wien bei der Schlichtungsstelle).

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