Entrümpelung: Wer trägt die Kosten?

Alte Möbel auf dem Dachboden oder am Gang, verrostete Fahrräder in der Hauseinfahrt, Gerümpel neben den Mülltonnen, womöglich sogar ein Autowrack am Parkplatz: Bei Hausversammlungen ist derlei fast immer ein leidiges Thema.

Die erste Frage lautet dann: Wem gehört es? Und weil es darauf meist keine Antwort gibt, folgt zwangsläufig Frage Nummer zwei: Wer soll die Entsorgung bezahlen?
Im Geltungsbereich des Mietrechtsgesetzes scheint das auf den ersten Blick klar zu sein: Entrümpelungskosten fallen unter die Betriebskosten und werden anteilig auf die Mieter aufgeteilt. Das gilt allerdings nur dann, wenn nicht mehr feststellbar ist, wer der Urheber des Ärgernisses ist. Andernfalls muss dieser zahlen, die Betriebskostenabrechnung darf dann nicht mit diesem Posten belastet werden. Außerdem darf der Vermieter nicht einfach ohne Vorankündigung eine Entrümpelung vornehmen lassen, sondern muss die Mieter zuerst auf das Problem hinweisen und ihnen Gelegenheit geben, ihr Gerümpel selbst wegzuräumen. Tut er das nicht, kann er auf den Kosten sitzenbleiben – denn dann können die Mieter mit Recht einwenden, er sei schuld, dass sich der Verursacher jetzt nicht mehr feststellen lässt.

Strittig kann auch sein, ob herrenloses Zeug dort, wo es steht, überhaupt störend ist – wenn nicht, dürfen die Mieter ebenfalls nicht für den Abtransport zur Kasse gebeten werden. Wurde die Entrümpelung aber behördlich angeordnet, etwa aus Brandschutzgründen, gibt es darüber keine Diskussionen mehr.
Keinesfalls auf die Mieter abwälzen darf der Vermieter die Kosten für die Entsorgung von Gegenständen, die ein Vormieter in einer Wohnung oder einem Kellerabteil zurückgelassen hat. Ebenso wenig darf etwa das Entfernen von Bauschutt, der nach einer Haussanierung zurückgeblieben ist, über die Betriebskosten verrechnet werden.
Bei Wohnungseigentum müssen die Eigentümer die gesamten Aufwendungen für die Liegenschaft anteilig tragen – somit auch für eine notwendige Entrümpelung der allgemeinen Teile des Hauses. Grundsätzlich gilt aber auch hier dasselbe: Nur wenn sich nicht klären lässt, wem der Sperrmüll gehört, muss die Eigentümergemeinschaft zahlen.

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