Genossenschaft: Weitergabe möglich?

Darf man seine Genossenschaftswohnung an einen neuen Mieter weitergeben? Im Bereich des gemeinnützigen Wohnbaus hat man ein sehr eingeschränktes Weitergaberecht.

Wenn man übersiedelt, stellt sich oft die Frage, ob man seine Wohnung weitergeben darf. Vielleicht möchten Angehörige oder Freunde sie gern übernehmen, oder man hat einen Nachmieter gefunden, der einem auch gleich die Wohnungseinrichtung abkauft. Aber wie ist das - konkret im Bereich des gemeinnützigen Wohnbaus, also bei sogenannten Genossenschaftswohnungen? Darf man hier überhaupt einen neuen Mieter nominieren?

In bestimmten Fällen schon, es kann sogar ein - allerdings sehr eingeschränktes - Recht zur Mietrechtsabtretung geben. Laut Mietrechtsgesetz (MRG) betrifft das bestimmte nahe Angehörige: Ehepartner, Verwandte in gerader Linie (Eltern, Großeltern, Kinder, Enkelkinder, ...), Adoptivkinder und Geschwister - aber beispielsweise nicht Lebensgefährten oder Stiefkinder. Voraussetzung: Der bisherige Mieter hat mit der betreffenden Person seit mindestens zwei Jahren - beziehungsweise bei Geschwistern seit mindestens fünf Jahren - in der Wohnung im gemeinsamen Haushalt gelebt. Und zwar tatsächlich, ein Meldezettel allein reicht nicht. Oder man wohnt zwar noch nicht so lange zusammen, hat aber die Wohnung schon gemeinsam bezogen. Bei verheirateten Paaren genügt auch ein gemeinsamer Haushalt seit der Eheschließung.

Damit es in solchen Fällen zu einem Mietrechtsübergang kommt, genügt es, dass sich die beiden Beteiligten darüber einig werden und dass der alte Mieter auch wirklich aus der Wohnung auszieht. Dem Vermieter muss man dann den Mieterwechsel nur mitteilen, wobei der bisherige und der neue Mieter die Erklärung unterschreiben. Eine Zustimmung des Vermieters ist nicht erforderlich, er hat auch gar keine Möglichkeit, den Wechsel zu verhindern.

Diese Regelung aus dem MRG kann auch im Bereich des gemeinnützigen Wohnbaus zum Tragen kommen, sie gilt aber nicht immer. So vergeben gemeinnützige Bauvereinigungen, die rechtlich als Genossenschaften organisiert sind, Wohnungen nur an ihre Mitglieder. Darüber hinaus gibt es auch einzelne Bauvereinigungen, die Wohnungen nur an Mitarbeiter bestimmter Unternehmen oder Angehörige eines bestimmten Berufsstandes vermieten.

Andererseits können die Möglichkeiten, Nachmieter zu nominieren, aber auch weiter gehen als im MRG vorgesehen. Oft handelt es sich dabei allerdings nur um Vorschlagsrechte, ohne dass die Bauvereinigung daran gebunden ist. Oder aber der Vermieter erweitert freiwillig das Abtretungsrecht auf einen größeren Personenkreis, zum Beispiel auch auf Kinder, die bisher anderswo gewohnt haben. Formal ist das dann aber meist ebenfalls keine „echte" Mietrechtsabtretung. Sondern läuft so ab, dass der alte Mieter seinen Nachfolger vorschlägt und mit diesem dann ein neuer Mietvertrag abgeschlossen wird.

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