Schenken und Erben wird teurer

Dieses Mal in der Serie "Alles, was Recht ist": Wer eine Liegenschaft erwirbt, wird vom Fiskus gleich zweimal zur Kasse gebeten.

Wer eine Liegenschaft erwirbt, wird vom Fiskus gleich zweimal zur Kasse gebeten: Einerseits wird  Grunderwerbsteuer fällig, andererseits auch die Gebühr für die Eintragung ins Grundbuch. Die Steuer beträgt bei Eigentumsübergängen zwischen Eltern und Kindern, Ehepartnern oder eingetragenen Lebenspartnern zwei, sonst 3,5 Prozent des Liegenschaftswertes, die Eintragungsgebühr 1,1 Prozent. Bemessungsgrundlage für beides ist normalerweise der Kaufpreis.
Womit schon deutlich wird, welches Problem sich bei Schenkungen und Erbschaften auftut: Es gibt hier keinen Kaufpreis, weshalb ein anderer Wert herangezogen werden muss. Derzeit ist das noch der dreifache Einheitswert der Liegenschaft.


Zumindest was die Eintragungsgebühr betrifft, steht aber schon fest, dass das nicht so bleibt: Vor rund einem Jahr entschied der Verfassungsgerichtshof, die Bemessung nach Einheitswert sei unsachlich und deshalb verfassungswidrig. Die „Reparaturfrist“ für die entsprechende Gesetzesbestimmung endet am 31. Dezember 2012.
Der Entwurf für die Neuregelung, die ab 2013 gelten soll, sieht nun vor, dass grundsätzlich der Verkehrswert als Bemessungsgrundlage gilt. Wer die Grundbuchseintragung beantragt, muss diesen Wert angeben und durch entsprechende Unterlagen belegen. Letzteres wird in vielen Fällen schwierig sein und noch weitere Kosten verursachen: „Es kann bedeuten, dass ein Sachverständigengutachten eingeholt werden muss“, so Rechtsanwalt Michael Bodmann, Kanzlei Willheim Müller Rechtsanwälte. Detailregelungen seien noch abzuwarten.


Ganz passé wird allerdings die Bemessung nach dem dreifachen Einheitswert auch in Zukunft nicht sein: Weiterhin gelten soll sie bei Schenkungen und Erbschaften innerhalb der Familie. Dabei ist - anders als im ursprünglichen Entwurf - die Deckung eines dringenden Wohnbedarfs nicht erforderlich, und, außer bei Lebensgefährten, auch kein gemeinsamer Wohnsitz.


In allen anderen Fällen muss man sich darauf einstellen, dass die Grundbuchsgebühr deutlich höher wird. Das kann sogar schon für Schenkungen gelten, die heuer noch gemacht werden, weil der Zeitpunkt der grundbücherlichen Durchführung entscheidend ist. Dabei gibt es allerdings bestimmte Übergangsregelungen. Es könne angezeigt sein, geplante Schenkungen noch im Verlauf des Oktober 2012 vorzunehmen, empfiehlt Bodmann. Grundsätzlich sei im Einzelfall eine rechtliche Prüfung sinnvoll – gerade auch hinsichtlich des richtigen Timings.


Bei der Grunderwerbsteuer bleibt vorerst alles beim Alten. Wie lange noch, steht allerdings in den Sternen. Auch hier prüft der Verfassungsgerichtshof, ob es sachlich gerechtfertigt ist, in Ermangelung eines Kaufpreises den dreifachen Einheitswert als Bemessungsgrundlage heranzuziehen. Wenn nicht, werden Liegenschaftsschenkungen und -erbschaften sich in absehbarer Zeit wohl nochmals verteuern.

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