Schneeschaufel und Streusplitt haben wieder Saison

Dieses Mal in der Serie "Alles, was Recht ist": Wer muss dafür sorgen, dass der Gehsteig auch bei Schnee und Eis gefahrenfrei begehbar ist?

Der frühe Wintereinbruch lässt ein Thema aktuell werden, mit dem sich Liegenschaftseigentümer Jahr für Jahr herumschlagen müssen: die Schneeräumpflicht. Laut Straßenverkehrsordnung muss grundsätzlich jeder, der ein Haus oder Grundstück besitzt, dafür sorgen, dass die Gehsteige und Gehwege entlang der Liegenschaft in der Zeit von sechs bis 22 Uhr von Schnee, Eis und Verunreinigungen gesäubert sind. Tut man das nicht und kommt jemand zu Schaden, etwa durch einen Sturz, kann der Liegenschaftseigentümer haftbar werden. Bei Eigentumswohnungen trifft die Schneeräumpflicht grundsätzlich die Eigentümergemeinschaft. Das wird aber kaum schlagend, weil es im Normalfall zu den Aufgaben der Hausverwaltung gehört, sich darum zu kümmern.

Man kann die Schneeräumpflicht auch an einen Dienstleister auslagern. Wichtig ist es in diesem Fall, dass die Schneeräum- oder Reinigungsfirma dann auch die Haftung übernimmt. Denn sonst könnte man trotzdem ersatzpflichtig werden, etwa wenn zu selten geräumt und gestreut wird und deshalb ein Unfall passiert. Die Gerichte legen die Räumpflicht generell eher streng aus: Es reicht nicht, morgens und abends zur Schneeschaufel zu greifen, sondern man muss rundsätzlich dafür sorgen, dass die Wege den ganzen Tag über gefahrlos begehbar sind. Bei extremen Wetterverhältnissen hat das allerdings Grenzen, pausenlos schaufeln muss man nicht.

Ebenfalls wichtig ist es, dafür zu sorgen, dass Dachlawinen entfernt werden. Und bei längeren Schönwetterperioden muss der Streusplitt weg - auch mitten im Winter. Welche Streumittel verwendet werden dürfen, zum Beispiel ob und wann man Salz oder andere Auftaumittel streuen darf, ist in Gemeindeverordnungen unterschiedlich geregelt.

Als Wohnungsmieter muss man sich nomalerweise nicht ums Schneeräumen kümmern, es sei denn, man hätte diese Verpflichtung vertraglich übernommen. Mieter eines Geschäfts können dagegen unter Umständen zur Kasse gebeten werden, wenn Kunden auf dem schlecht geräumten Gehsteig vor dem Geschäftseingang zu Schaden kommen. Ihre Haftung besteht dann unabhängig von der des Hauseigentümers.

Eine gewisse Verantwortung tragen jedoch auch die Passanten selbst: Wer mit völlig ungeeigneten Schuhen über Schnee und Glatteis stöckelt, ist bis zu einem gewissen Grad selber schuld, wenn ein Unfall passiert. Und muss damit rechnen, nur einen Teil des erlittenen Schadens ersetzt zu bekommen.

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