Muss man den Vermieter in die Wohnung lassen?

Dieses Mal in der Serie „Alles, was Recht ist": Sind Überraschungsbesuche des Hauseigentümers erlaubt?

So mancher Vermieter kann es nicht lassen: Immer wieder steht er unangemeldet vor der Wohnungstür und verlangt Einlass, mit dem Argument, es stehe ihm als Wohnungs- oder Hauseigentümer zu, dort nach dem Rechten zu sehen. Mieter schätzen solche Überraschungsbesuche meist nicht allzu sehr. Und müssen das auch nicht dulden.

Wer seine Wohnung vermietet, tritt sein Hausrecht an den Mieter ab. Er darf die Wohnung nicht mehr nach Belieben betreten, selbst dann nicht, wenn er mit Einverständnis des Mieters einen Zweitschlüssel hat. Ein Recht auf Zutritt hat der Vermieter – oder von ihm bevollmächtigte Personen – nur aus wichtigen Gründen: etwa, um einen Schaden zu besichtigen, den der Mieter dem Vermieter gemeldet hat, wenn Reparaturarbeiten durchgeführt werden müssen oder bei einem bevorstehenden Mieterwechsel. Im letzteren Fall darf der Vermieter den Zustand der Wohnung begutachten, in einem zumutbaren Ausmaß muss man als Mieter dann auch eine Besichtigung durch Wohnungsinteressenten dulden.

Hausbesuche nach Voranmeldung

Auch sonst kann der Vermieter von Zeit zu Zeit verlangen, in die Wohnung gelassen zu werden, um sich von ihrem ordnungsgemäßen Zustand zu überzeugen. Aber das darf nicht zur Schikane ausarten. Alle, ein, zwei Jahre wird man einen solchen Besuch wohl akzeptieren müssen, aber sicher nicht wöchentlich oder einmal im Monat. Und: All das darf nicht überraschend geschehen, sondern nur nach entsprechender Voranmeldung beziehungsweise Terminvereinbarung. Auf keinen Fall darf der Vermieter sich einfach Zutritt zur Wohnung verschaffen.

Der Mieter könnte dann sogar mit einer Besitzstörungsklage gegen ihn vorgehen und ihn im Extremfall – etwa wenn er die Tür gewaltsam geöffnet hat – wegen Hausfriedensbruchs anzeigen. Andererseits darf der Mieter einen berechtigten Zutrittswunsch des Vermieters nicht ablehnen. Tut er das, kann der Vermieter sein Recht gerichtlich durchsetzen. Der Mieter kann auch ersatzpflichtig werden, etwa, wenn der Vermieter durch die Weigerung des Mieters daran gehindert wurde, einen Schaden rechtzeitig zu beheben, und dadurch alles noch schlimmer wurde. Bei Gefahr im Verzug, zum Beispiel bei einem Wasserrohrbruch oder Brand, muss der Vermieter übrigens nicht vorher fragen, ob er in die Wohnung darf. Sondern kann sie sofort und auch ohne Erlaubnis des Mieters betreten, um zu retten, was noch zu retten ist.        

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