Darf man die Balkonpflanzen am Gang überwintern?

Serie: "Alles, was Recht ist". Solange es am Balkon zu kalt für Pflanzen ist, stehen sie oft im Stiegenhaus. Und gesellen sich dort zu abgestellten Schuhen. Das führt zu Streit mit Nachbarn.

Noch dauert es eine Weile, bis die Töpfe mit Oleander, Feigenbaum und Zwergpalme wieder auf den Balkon dürfen. Und auch so manche Zimmerpflanze sollte jetzt eigentlich – streng nach  Pflegeanleitung – auf einem hellen, kühlen Überwinterungsplatz stehen. Da ist es oft naheliegend, das Stiegenhaus als vorübergehenden „Parkplatz“ für die Blumentöpfe zu nützen. In Mehrfamilienhäusern führt das aber oft zu Konflikten mit den Nachbarn: Während den einen die Begrünung gefällt, finden andere es störend, wenn der Gang „zugestellt“ ist. Manchen geht es auch ums Prinzip: Es könne einfach nicht angehen, dass sich einzelne Mieter oder Wohnungseigentümer die allgemeinen Teile des Hauses für ihre Zwecke „aneignen“. Damit haben sie an und für sich recht: Stiegenhaus und Gänge müssen tatsächlich allen zur Verfügung stehen, niemand darf sie als privaten Abstellplatz verwenden. Und der allgemeine Teil beginnt direkt vor der eigenen Tür. Eine Fußmatte ist gerade noch erlaubt, Schuhe oder Möbelstücke, Kinderwagen oder Fahrräder aber nicht. Und eben auch keine Kübelpflanzen.

Fluchtwege frei halten

Und selbst wenn man sich mit allen anderen Wohnungsinhabern einig ist und der Vermieter ebenfalls nichts dagegen hat, sind immer noch die Brandschutzvorschriften zu beachten. Diese sehen vor, dass die Gänge als Fluchtwege frei bleiben müssen. Ein Blumentopf am Gangfensterbrett stört in dieser Hinsicht nicht, wohl aber eine Kübelpflanze, die den Gang verengt. In sehr geräumigen Treppenhäusern mit Gängen, die viel breiter sind als in der jeweiligen Bauordnung vorgeschrieben, mag das halb so schlimm sein, auch in einer weitläufigen Eingangshalle dürfen an sich Pflanzen stehen. Generell muss man aber damit rechnen, dass bei feuerpolizeilichen Kontrollen Blumentöpfe im Stiegenhaus beanstandet werden. Für das Lagern von leicht Brennbarem, etwa Möbeln, auf dem Gang gilt das umso mehr. Und wird der Fluchtweg einmal wirklich gebraucht und stolpert jemand über dort abgestellte „Schätze“, kann derjenige, dem sie gehören, sogar haftbar werden.

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