Eigentümerversammlung: Möglichst viele an einen Tisch bringen

Alle zwei Jahre muss es sein, es kann aber auch öfter passieren: dass man als Wohnungseigentümer zu einer Hausversammlung gebeten wird. Die Begeisterung über solche Post vom Verwalter hält sich meist in Grenzen, denn diese Veranstaltungen sind selten besonders vergnüglich.

Weitaus öfter arten die Versammlungen in langwierige Diskussionen, vielleicht sogar in Streitereien aus. Bevor man aber beschließt, einfach nicht hinzugehen, sollte man sich die Tagesordnung durchlesen und schauen, ob es um wichtige Themen geht, bei denen man mitreden möchte. Man kann sich auch durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen.  
Besprochen und entschieden werden können dort Angelegenheiten der „ordentlichen“ und der „außerordentlichen“ Verwaltung: zum Beispiel Änderungen der Hausordnung, die Festlegung des Zeitpunktes für eine Sanierung oder die Anschaffung von Fahrradständern, aber auch weit kostspieligere Verbesserungsmaßnahmen, etwa die Erneuerung des Lifts.

Über all das bestimmt die Mehrheit der Wohnungseigentümer, wobei nicht nach Köpfen, sondern nach Miteigentumsanteilen gerechnet wird. Im Extremfall kann sogar ein Einzelner das Sagen haben, beispielsweise, wenn ihm ein Großteil der Wohnungen gehört. Gelegenheit zur Stellungnahme muss aber jeder Wohnungseigentümer bekommen, damit ein Beschluss wirksam zustande kommen kann.  

Die Initiative für eine Hausversammlung muss nicht immer vom Verwalter ausgehen. Mindestens drei Wohnungeseigentümer, die zusammen mindestens ein Viertel der Anteile haben, können von ihm verlangen, dass er ein solches Treffen einberuft. Allerdings müssen sie das schriftlich machen und einen wichtigen Grund angeben. Darüber hinaus steht es jedem Einzelnen frei, selbst aktiv zu werden und zu versuchen, möglichst viele der übrigen Miteigentümer an einen Tisch zu bringen. Zum Beispiel wenn man den Hausverwalter wechseln will, wird man eher so vorgehen – oder überhaupt eine andere Form der Willensbildung wählen, zum Beispiel schriftlich durch Umlaufbeschluss. Vor allem in großen Wohnanlagen ist das wahrscheinlich aussichtsreicher.
Und welche Möglichkeiten hat man, wenn man mit einer Mehrheitsentscheidung nicht einverstanden ist? Eventuell kann man sie gerichtlich anfechten. Eine Chance auf Erfolg hat das jedoch nur, wenn bestimmte, im Gesetz definierte Anfechtungsgründe gegeben sind und die Frist eingehalten wird (ein Monat oder drei Monate ab dem Anschlag des Beschlusses am Schwarzen Brett – je nachdem, um welche Angelegenheit es geht).

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