Rechtsfrage: Müssen die Mieter die Wohnung verlassen?

Wegen eines Todesfalles habe ich vergessen, die Mieter auf das Vertragsende hinzuweisen. Welche Auswirkung hat das?

Ich vermiete meine Wohnung an ein junges Ehepaar. Den Mietvertrag habe ich MRG-konform auf drei Jahre befristet abgeschlossen. Ich habe jedoch aufgrund eines Todesfalles in meiner Familie verabsäumt, die Mieter auf das Mietvertragsende aufmerksam zu machen und sie zu ersuchen die Wohnung zu räumen. Die Mieter sind noch immer in der Wohnung, obwohl der Mietvertrag mit Ende November 2016 geendet hat. Sie zahlen auch regelmäßig Miete, was auch ein Mitgrund ist, weshalb ich das Mietvertragsende verabsäumt habe. Kann ich die Mieter nun zwingen, die Wohnung zu verlassen?

Nein, Sie können Ihre Mieter nicht zwingen die Wohnung zu verlassen. Das Mietrechtsgesetz (MRG) hält in § 29 Abs. 3 lit. b unter anderem explizit fest, dass Mietverträge, die auf eine bestimmte Zeit abgeschlossen wurden und die nach Ablauf der wirksam vereinbarten Vertragsdauer weder vertraglich verlängert noch aufgelöst werden, einmalig als auf drei Jahre erneuert gelten.

Das Gesetz sieht keine Ausnahme für Fälle vor, in welchen der Vermieter aus familiären Gründen das Mietvertragsende verabsäumt hat.

Somit haben Sie hier als Vermieter kein Kündigungsrecht. Der Mieter hat hingegen jederzeit das unverzichtbare und unbeschränkbare Recht, den erneuerten Mietvertrag jeweils zum Monatsletzten gerichtlich oder schriftlich unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist zu kündigen.

Daher gilt im gegenständlichen Fall der Mietvertrag mit dem jungen Ehepaar als auf drei Jahre erneuert.

Beachten Sie, dass falls Sie den Mietvertrag nach Ablauf dieser drei Jahre ein weiteres Mal nicht auflösen, er nach dem MRG als auf unbestimmte Zeit erneuert gilt.

Marlene Rahmann

Rechtsanwältin Mag.a Olivia Eliasz ist Immobilien- und Arbeitsrechtsexpertin, Northcote.Recht, www.northcote.at‎

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