Worauf muss ich achten, wenn ich Mitmieter einer WG bin?
Als ich vor drei Jahren für mein Studium von Linz nach Wien zog, habe ich gemeinsam mit zwei Schulfreunden einen Mietvertrag für eine Wohnung im 9. Bezirk unterschrieben. Das Zusammenleben in dieser WG erwies sich für mich jedoch als ungeeignet, da meine Mitbewohner eher am Feiern als am Lernen interessiert waren. Daher bin ich bereits nach einem Jahr in eine andere Wohnung im 2. Bezirk gezogen.
Meine zwei Mitbewohner hatten nichts gegen meinen Auszug einzuwenden, haben diesem auch gleich zugestimmt und einen anderen Studenten in die WG aufgenommen. Nun habe ich ein Mahnschreiben von der Hausverwaltung der Wohnung im 9. Bezirk bekommen, in der ich mit meinen Schulfreunden gewohnt habe. In diesem steht, dass die gegenständliche Wohnung zwar zurückgestellt wurde, jedoch die letzten Monatsmieten nicht bezahlt wurden und ich diese zahlen soll. Die Hausverwaltung droht, dass sie die Mietzinse ansonsten gerichtlich geltend machen wird.
Ich verstehe nicht, wieso ich von der Hausverwaltung in Anspruch genommen werde, da ich doch bereits vor zwei Jahren aus der Wohnung ausgezogen bin und woanders wohne....
Angesichts der Tatsache, dass Sie gemeinsam mit Ihren Schulfreunden den Mietvertrag abgeschlossen haben, waren Sie ein Mitmieter der gegenständlichen Wohnung. Dieses Mitmietverhältnis bestand somit nicht aus mehreren miteinander konkurrierenden Mietverhältnissen, sondern war ein einheitliches, demnach ungeteiltes Mietverhältnis mit mehreren Mietern in Bezug auf denselben Mietgegenstand.
Sie sind zwar aus der Wohnung ausgezogen, haben aber nicht die Zustimmung Ihres Vermieters eingeholt. Daher – da offenbar nichts gegenteiliges vereinbart wurde – sind Sie als Mitmieter für die Zahlung der Mietzinse, wenn auch solidarisch mit den anderen zwei Mitmietern, voll verantwortlich. Dies auch, wenn Ihre Mitmieter Ihrem Auszug zugestimmt haben und Sie auch bereits aus der Wohnung ausgezogen sind.
Um mit Ihren Mitmietern nach Ihrem Auszug nicht mehr solidarisch zu haften, hätten Sie die Zustimmung sämtlicher Mietvertragsparteien benötigt – somit auch jene des Vermieters. Da Sie diese nicht eingeholt haben, kann Sie der Vermieter als Mitmieter hinsichtlich der ausständigen Mietzinszahlungen in Anspruch nehmen. Bitte beachten Sie, dass Sie jedoch die anderen zwei Mitmieter im Regressweg in Anspruch nehmen können.
Olivia Eliasz, Immobilienrechtsexpertin, selbstständige Rechtsanwältin, Northcote.Recht