Kategoriemieten steigen ab Februar

Wer einen Mietvertrag mit Kategoriemietzins hat, muss demnächst mit einer Anhebung rechnen. Ob und wann diese wirksam wird, hängt aber von Formalitäten ab.

Ab 1. Februar 2018 erhöhen sich die Kategoriemietzinse für Mietwohnungen. Für die beste Ausstattungskategorie A steigt der Zins pro Quadratmeter und Monat von 3,43 auf 3,60 Euro an, für die Kategorie B von 2,57 auf 2,70 Euro. In Kategorie C und „Kategorie D brauchbar“ können künftig 1,80 Euro pro Quadratmeter verlangt werden, in „Kategorie D unbrauchbar“ bis zu 90 Cent.

Der Kategoriemietzins ist die strikteste Form der gesetzlichen Mietzinsbeschränkung. Die Zahl der Mietverträge, für die er noch gilt, nimmt immer mehr ab. Vor allem sind das vor dem 1. März 1994 abgeschlossene Verträge im Vollanwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes (MRG). Bei späteren Vermietungen ist nur noch die Ausstattungskategorie D betroffen (unbrauchbar oder ohne Wasser bzw. WC in der Wohnung). Ganz generell greifen Mietzinsbeschränkungen nur im Altbau (Gebäude mit mehr als zwei Wohneinheiten und einer Baubewilligung bis zum 30. Juni 1953 bzw. bei vermieteten Eigentumswohnungen bis zum 8. Mai1945) oder in geförderten Neubauten.

Dass es gerade jetzt zu der Erhöhung der Kategoriewerte kommt, liegt am Verbraucherpreisindex. Dieser überschritt im Oktober 2017 den Schwellenwert von fünf Prozent im Vergleich zu jener Indexzahl, die für die vorige Anhebung maßgeblich war (Dezember 2013). Das Plus beträgt 5,2 Prozent.

Bei Altverträgen ab März

Vermieter von Wohnungen, für die der Kategoriezins gilt, dürfen somit bei Neuvermietungen ab Februar entsprechend mehr Miete verlangen – das kann allerdings nur die Ausstattungskategorie D betreffen.

Bei bestehenden Kategoriemietverträgen kann der Vermieter frühestens ab März die Miete erhöhen, und zwar grundsätzlich nur dann, wenn der Mietvertrag eine Wertsicherungsvereinbarung enthält. Damit die Erhöhung wirksam wird, müssen zudem bestimmte Formalitäten eingehalten werden. Der Vermieter muss an den Mieter ein schriftliches Erhöhungsbegehren stellen – wobei zu beachten ist, dass dieses Schreiben keinesfalls vor dem 1. Februar abgeschickt werden darf, weil erst an diesem Tag die Änderung wirksam wird. Schickt man den Brief zu früh weg, ist er rechtlich wirkungslos. Andererseits muss das Schreiben aber auch mindestens 14 Tage vor dem Zinstermin, ab dem die Erhöhung gelten soll, beim Mieter im Postkasten landen. Langt der Brief zu spät ein, muss der Mieter erst ab dem darauffolgenden Zinstermin die höhere Miete zahlen.

Angehoben wird ab Februar auch der sogenannte Mindestmietzins (früher: Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrag). Für die Geltendmachung gilt dasselbe Zeitfenster, eine Wertsicherungsklausel im Vertrag ist dafür nicht nötig.

Ebenfalls erhöht werden die Verwaltungskostenpauschale und die Betragsgrenze für die Anhebung des Mietzinses, wenn nicht gesetzlich privilegierte Eintrittsberechtigte in einen bestehenden Vertrag eintreten. (cka)

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