Sind Haustiere in Mietwohnungen erlaubt?

Kann der Vermieter verbieten, sich eine Katze anzuschaffen?
Kann der Vermieter verbieten, sich eine Katze anzuschaffen?(c) Die Presse (Clemens Fabry)
  • Drucken

Es kommt nicht selten vor, dass Vermieter und Mieter sich uneinig sind, wenn es um die Tierhaltung in der Wohnung geht. Hier einige Fakten über die rechtliche Situation.

Hund, Katze, Hamster, Kaninchen: Haustiere sind für viele Menschen vollwertige Familienmitglieder - aber nicht in jeder Mietwohnung gern gesehen. Selbst die herzigsten Vierbeiner machen Schmutz und könnten andere Hausbewohner stören. Doch kann der Vermieter verbieten, sich ein Haustier anzuschaffen? Die Immobilienplattform Findmyhome.at hat sich gemeinsam mit dem Mietrechtsexperten Wilhelm Huck von Hasberger_Seitz & Partner Rechtsanwälte die Situation genauer angesehen.

Artegerechte Haltung entscheidend

Zu den "gewöhnlichen" Haustieren zählen Hunde sowie Katzen, die grundsätzlich in der Wohnung gehalten werden dürfen. Auch wer etwa Hamster, Zierfische, Schildkröten oder ähnliche Kleintiere artgerecht halten möchte, der hat wenig zu befürchten. Ein generelles Tierverbot, bei dem diese Kleintiere nicht explizit ausgenommen sind, ist sogar unwirksam. Nur in Einzelfällen, etwa unter der Berufung auf Allergien, können Haustiere generell verboten werden. Wer sich ganz sicher gehen möchte, sollte entweder vor Mietbeginn oder besser noch vor der Anschaffung des Vierbeiners dem Vermieter Bescheid geben. Eine Meldepflicht gibt es jedoch keine.

Sind Vogelspinnen, Schlangen und Co. erlaubt?

Der Vermieter darf die Haltung von exotischen Tieren verbieten. Es ist daher ratsam, sich vor der Anschaffung von Vogelspinnen und Schlangen mit dem Vermieter abzusprechen. Zudem müssen die allgemeinen rechtlichen Vorgaben zur Haltung exotischer Tiere berücksichtigt werden. In jedem Fall verboten ist allerdings die Haltung von gefährlichen Wildtieren, wie etwa Füchsen, Marder oder Dachsen.

Keine Gefahr für den Menschen

Es gibt keine exakte Maximalzahl an erlaubten Haustieren. Wer mehrere Katzen hält, die sich ausschließlich in der Wohnung aufhalten - somit an allgemeinen Teilen des Hauses keine Schäden hervorrufen und auch keine Lärm- oder Geruchsbelästigung verursachen - steht einer Tierhaltung nichts im Wege, erklären die Mietrechtsexperten. "Bei den Bestimmungen rund um die Haltung von Tieren in Mietwohnungen geht es um den Schutz aller Beteiligten: Mieter sollen natürlich die Möglichkeit zur Haltung von Haustieren haben. Diese dürfen aber weder Menschen gefährden noch Sachschäden verursachen".

Gassigehen im Hof

Auch hier gilt: Wenn weder Menschen gefährdet, unzumutbar belästigt oder fremde Sachen beschädigt werden, dann ist das – auf gut wienerische – "Äußerln"-Gehen im Hof erlaubt. Im Großteil der Fälle bedeutet das: Ich darf mit meinem Hund auf den Rasen im Hof Gassi gehen, wenn ich alle Hinterlassenschaften wieder wegräume. Es ist zudem Pflicht, den Hund an die Leine zu nehmen oder ihm einen Beißkorb aufzusetzen.

Nerviges Hundegebell aus der Nachbarwohnung

Was die Lärmbelästigung durch Haustiere anbelangt, gibt es strengere Regelungen für den Schutz der Nachbarn. "Wenn eine ständige, massive Lärmbelästigung verursacht wird, darf der Vermieter den Mietvertrag aufkündigen. Ein alleingelassener Hund, der stundenlang heult oder bellt, wäre etwa so ein Kündigungsgrund", weiß Huck.

Schäden in der Wohnung

Und wenn dem vierbeinigen Freund einmal ein "Malheur" passieren sollte, dann stellt das noch keinen Kündigungsgrund dar. Erst wenn die Wohnung oder der Boden nachhaltig geschädigt werden und der ursprüngliche Zustand des Mietobjekts vor dem Auszug nicht mehr wiederhergestellt werden kann, muss man damit rechnen, die bei Vertragsabschluss erlegte Kaution nicht mehr (zur Gänze) rückerstattet zu bekommen.

Wenn der Hahn kräht

Als Eigentümer kann man grundsätzlich selbst über das Wohnen mit Haustieren entscheiden, gleichzeitig gelten auch hier erstens allgemeine Gesetze der Tierhaltung und zweitens der Schutz der Nachbarn und Anrainer durch die Regelung der sogenannten "Ortsüblichkeit": Das Halten eines krähenden Hahnes im Dorf am Land ist keine Seltenheit und somit ortsüblich – und damit zulässig. Im Stadtgebiet wäre das allerdings unüblich, denn die Nachbarn rechnen nicht mit dem morgendlichen Weckruf. Die Haltung kann daher im äußersten Fall eine Unterlassungsklage zur Folge haben.

(red.)

Lesen Sie mehr zu diesen Themen:

Mehr erfahren

Rechtsfrage

Worauf gute Garten-Nachbarschaft beruht

Mit den ersten Sonnenstrahlen werden Garten, Balkon oder Terrasse wieder genutzt. Nicht immer geht das ohne Reibereien mit den Nachbarn. Einige rechtliche Grundlagen für das Miteinander im Grünen.
Schäden und Verletzungsgefahren gehören bei einer Baustelle zu den versicherbaren Risken.
Versicherungen

Hausbau: Wie sich Bauherren absichern können

Planungsfehler, feuchte Wände durch Hochwasser, Risse am Nachbargebäude – nicht immer läuft auf Baustellen alles glatt.
Rechtsfrage

E-Zapfsäule als Standardausstattung

Wer eine Ladestation für sein E-Auto am hauseigenen Parkplatz errichten will, hat es seit heuer leichter: Neue gesetzliche Regelungen räumen einige Hindernisse aus dem Weg. Was dabei zu beachten ist.
Die neue Regelung ist nicht konkurrierend, sondern subsidiär.
Wohnungseigentum

Neues Abstimmungsverfahren: Blockaden von Vorhaben verhindern

Mit 1. Juli tritt der zweite Teil der Wohnungseigentumsgesetz-Novelle 2022 in Kraft. Ein wesentlicher Punkt ist ein neues Abstimmungsverfahren für Eigentümerversammlungen. Wie sieht das konkret aus?

Dieser Browser wird nicht mehr unterstützt
Bitte wechseln Sie zu einem unterstützten Browser wie Chrome, Firefox, Safari oder Edge.