Es kommt nicht selten vor, dass Vermieter und Mieter sich uneinig sind, wenn es um die Tierhaltung in der Wohnung geht. Hier einige Fakten über die rechtliche Situation.
Hund, Katze, Hamster, Kaninchen: Haustiere sind für viele Menschen vollwertige Familienmitglieder - aber nicht in jeder Mietwohnung gern gesehen. Selbst die herzigsten Vierbeiner machen Schmutz und könnten andere Hausbewohner stören. Doch kann der Vermieter verbieten, sich ein Haustier anzuschaffen? Die Immobilienplattform Findmyhome.at hat sich gemeinsam mit dem Mietrechtsexperten Wilhelm Huck von Hasberger_Seitz & Partner Rechtsanwälte die Situation genauer angesehen.
Artegerechte Haltung entscheidend
Zu den "gewöhnlichen" Haustieren zählen Hunde sowie Katzen, die grundsätzlich in der Wohnung gehalten werden dürfen. Auch wer etwa Hamster, Zierfische, Schildkröten oder ähnliche Kleintiere artgerecht halten möchte, der hat wenig zu befürchten. Ein generelles Tierverbot, bei dem diese Kleintiere nicht explizit ausgenommen sind, ist sogar unwirksam. Nur in Einzelfällen, etwa unter der Berufung auf Allergien, können Haustiere generell verboten werden. Wer sich ganz sicher gehen möchte, sollte entweder vor Mietbeginn oder besser noch vor der Anschaffung des Vierbeiners dem Vermieter Bescheid geben. Eine Meldepflicht gibt es jedoch keine.
Sind Vogelspinnen, Schlangen und Co. erlaubt?
Der Vermieter darf die Haltung von exotischen Tieren verbieten. Es ist daher ratsam, sich vor der Anschaffung von Vogelspinnen und Schlangen mit dem Vermieter abzusprechen. Zudem müssen die allgemeinen rechtlichen Vorgaben zur Haltung exotischer Tiere berücksichtigt werden. In jedem Fall verboten ist allerdings die Haltung von gefährlichen Wildtieren, wie etwa Füchsen, Marder oder Dachsen.
Keine Gefahr für den Menschen
Es gibt keine exakte Maximalzahl an erlaubten Haustieren. Wer mehrere Katzen hält, die sich ausschließlich in der Wohnung aufhalten - somit an allgemeinen Teilen des Hauses keine Schäden hervorrufen und auch keine Lärm- oder Geruchsbelästigung verursachen - steht einer Tierhaltung nichts im Wege, erklären die Mietrechtsexperten. "Bei den Bestimmungen rund um die Haltung von Tieren in Mietwohnungen geht es um den Schutz aller Beteiligten: Mieter sollen natürlich die Möglichkeit zur Haltung von Haustieren haben. Diese dürfen aber weder Menschen gefährden noch Sachschäden verursachen".
Gassigehen im Hof
Auch hier gilt: Wenn weder Menschen gefährdet, unzumutbar belästigt oder fremde Sachen beschädigt werden, dann ist das – auf gut wienerische – "Äußerln"-Gehen im Hof erlaubt. Im Großteil der Fälle bedeutet das: Ich darf mit meinem Hund auf den Rasen im Hof Gassi gehen, wenn ich alle Hinterlassenschaften wieder wegräume. Es ist zudem Pflicht, den Hund an die Leine zu nehmen oder ihm einen Beißkorb aufzusetzen.
Nerviges Hundegebell aus der Nachbarwohnung
Was die Lärmbelästigung durch Haustiere anbelangt, gibt es strengere Regelungen für den Schutz der Nachbarn. "Wenn eine ständige, massive Lärmbelästigung verursacht wird, darf der Vermieter den Mietvertrag aufkündigen. Ein alleingelassener Hund, der stundenlang heult oder bellt, wäre etwa so ein Kündigungsgrund", weiß Huck.
Schäden in der Wohnung
Und wenn dem vierbeinigen Freund einmal ein "Malheur" passieren sollte, dann stellt das noch keinen Kündigungsgrund dar. Erst wenn die Wohnung oder der Boden nachhaltig geschädigt werden und der ursprüngliche Zustand des Mietobjekts vor dem Auszug nicht mehr wiederhergestellt werden kann, muss man damit rechnen, die bei Vertragsabschluss erlegte Kaution nicht mehr (zur Gänze) rückerstattet zu bekommen.
Wenn der Hahn kräht
Als Eigentümer kann man grundsätzlich selbst über das Wohnen mit Haustieren entscheiden, gleichzeitig gelten auch hier erstens allgemeine Gesetze der Tierhaltung und zweitens der Schutz der Nachbarn und Anrainer durch die Regelung der sogenannten "Ortsüblichkeit": Das Halten eines krähenden Hahnes im Dorf am Land ist keine Seltenheit und somit ortsüblich – und damit zulässig. Im Stadtgebiet wäre das allerdings unüblich, denn die Nachbarn rechnen nicht mit dem morgendlichen Weckruf. Die Haltung kann daher im äußersten Fall eine Unterlassungsklage zur Folge haben.
(red.)