Jeder Fremde hatte plötzlich Zugriff auf die private Post eines Mieters, da dessen Postfach in der allgemeinen Hausbriefanlage beschädigt war. Der Vermieter würde die Reparaturkosten gerne auf den Vermieter abwälzen. Darf er das?
Die Rechtsanwältin Olivia Eliasz beantwortet für "Die Presse" Rechtsfragen zum Thema Miet- und Immobilienrecht.
Dieses Mal geht es um einen Mieter, dessen Postfach in der allgemeinen Hausbrieffachanlage vollkommen verbogen war und somit jeder Fremde Zugriff auf seine Postsendungen hatte. Nach Rücksprache mit dem Vermieter, antwortete ihm dieser, dass die Reparatur nicht zu den Pflichten des Vermieters zählt, sondern der betroffene Mieter für die Erhaltung zuständig ist. Seine Begründung: Bei dem Postfach handle es sich um eine Einrichtung, die ausschließlich für die gemietete Wohnung bestimmt ist und er als Vermieter keine Erhaltungspflichten gemäß dem Mietrechtsgesetz (MRG) treffen würde.
Hat der Vermieter recht mit seiner Behauptung?
Die Antwort von Rechtsanwältin Olivia Eliasz: "Die vom Vermieter vertretene Ansicht, dass ihn im gegenständlichen Fall keine Erhaltungspflicht trifft, ist nicht richtig. Zunächst ist festzuhalten, dass gemäß § 34 Abs. 4 Postmarktgesetz (PMG) der Gebäudeeigentümer in Gebäuden mit mehr als vier Abgabestellen, die sich in mehr als zwei Geschoßen befinden, jedem Empfänger einen Hausbriefkasten zur Verfügung zu stellen hat und zwar in Form einer Hausbrieffachanlage. Diese Hausbrieffachanlage ist laut höchstgerichtlicher Rechtsprechung nach Beschaffenheit und Verwendungszweck eine mehrfunktionale Gemeinschaftsanlage, mit der jedem Empfänger eine postdiensttaugliche Abgabestelle zur Verfügung gestellt werden soll.
Die in § 34 Abs. 5 PMG festgehaltene Verpflichtung, dass die einzelnen Brieffächer jeweils einer Abgabestelle im Gebäude zuzuordnen und mit der Türnummer oder sonstigen eindeutigen alphanumerischen Bezeichnung der betreffenden Abgabestelle zu versehen sind, dienen laut dem Obersten Gerichtshof nur diesem Zweck. Der guten Ordnung halber ist festzuhalten, dass ein Mieter weder über die Hausbrieffachanlage als solche verfügungsberechtigt ist, noch Anspruch auf ein ganz bestimmtes Hausbrieffach hat.
Im gegenständlichen Fall ist die Hausbrieffachanlage samt den einzelnen Brieffächern funktional als allgemeiner Teil und Gemeinschaftsanlage zu werten, die in die Erhaltungspflicht Ihres Vermieters fällt (§ 3 Abs. 2 Z 1 und 3 MRG). Der Vermieter hat somit Ihr beschädigtes Postfach auf seine Kosten reparieren zu lassen."
Rechtsanwältin Olivia Eliasz, Expertin für Miet- und Immobilienrecht sowie Arbeitsrecht, Piaristen gasse 41/10, 1080 Wien, www.eliasz.at