Rauswurf aus der Genossenschaftswohnung

Geförderte Wohnungen soll niemand horten – ein verständliches Anliegen, das aber sehr formalistisch umgesetzt wird.
Geförderte Wohnungen soll niemand horten – ein verständliches Anliegen, das aber sehr formalistisch umgesetzt wird.(c) Stanislav Kogiku
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Ein Opernsänger musste aus seiner Genossenschaftswohnung ausziehen. Er hatte in einer anderen Mietwohnung noch seinen Proberaum, laut OGH war das ein Vertragsverstoß. Das wirft für viele Mieter Fragen auf.

Wien. Anfangs wirkte die Sache harmlos. Einem Mieter einer Genossenschaftswohnung flatterte Ende 2016 ein Schreiben des Vermieters ins Haus – die Liegenschaft werde „aus organisatorischen Gründen“ an eine Partnergenossenschaft übertragen. „Ich habe mir nicht viel dabei gedacht“, berichtet der Mann, der damals bereits seit über 13 Jahren in der Wohnung lebte. „Überraschend wurde ich dann aber – direkt, ohne vorherige Mitteilung – im April 2017 gerichtlich gekündigt.“

Der Mieter wehrte sich, der Fall ging durch alle Instanzen. Kürzlich entschied der Oberste Gerichtshof (OGH) – und sah die Genossenschaft im Recht (9 Ob 21/19g). Denn es gab eine Klausel im Nutzungsvertrag, wonach man innerhalb von sechs Monaten ab Vertragsbeginn „bestehende Miet- oder sonstige Rechte an einer anderen Wohnung nachweislich aufzugeben“ und das auf Verlangen der Genossenschaft durch Urkunden nachzuweisen habe. Andernfalls liege ein „wichtiger Kündigungsgrund“ im Sinne des Mietrechtsgesetzes (MRG) vor.

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