MEL-Geschädigte können Atrium in Österreich klagen

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MELGeschaedigte koennen Atrium oesterreich(c) REUTERS (STRINGER/AUSTRIA)
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OGH sieht mögliche Solidarhaftung Julius Meinl/Atrium "schlüssig dargetan". Eine solidarische Verantwortlichkeit der beiden Beklagten ist damit denkbar, der Weg zur gemeinsamen Klage gegen Meinl und Atrium in Österreich offen.

Wien. Eine Gruppe von Anlegern, die sich durch erfolglose Veranlagungen bei Meinl European Land (MEL) geschädigt fühlen, kann die MEL-Nachfolgegesellschaft Atrium in Österreich klagen. Das geht aus einer neuen Entscheidung des Obersten Gerichtshofs hervor, mit deren Ergehen ein Versäumungsurteil gegen Atrium bestätigt wurde und der Gerichtsstand in Österreich definitiv geworden ist. Die Art, wie die auf der Kanalinsel Jersey und damit außerhalb der Europäischen Union ansässige Gesellschaft vor die heimischen Gerichte geholt wurde, spricht jedenfalls für das prozessuale Geschick der Kläger; ob sie mit ihrer Klage allerdings auch inhaltlich recht bekommen werden, ist noch offen. Ein Widerspruch von Atrium gegen das Versäumungsurteil ist anhängig, das Handelsgericht Wien wird sich mit der nachgeholten Klagebeantwortung auseinandersetzen müssen.

„Irreführung, Marktmanipulation“

Wie kam aber das Handelsgericht in die Lage, über die Klage gegen Atrium zu entscheiden? Als eine Art Klagshelfer wider Willen fungierte Julius Meinl V., ehemaliger Vorstandsvorsitzender der Meinl Bank. Die zehn Kläger sehen sich durch irreführende Werbung – statt angeblich besonders sicherer Immobilienaktien wurden Zertifikate verkauft – und durch Marktmanipulation in Form von Aktienrückkäufen und in Zusammenhang mit einer gescheiterten Kapitalerhöhung geschädigt. Mitverantwortlich dafür machen sie über ihren Rechtsanwalt Ulrich Salburg besagten Julius Meinl: Dieser habe, so die Kläger, als Organ der Emissionsbank Gesetze zum Schutz der Gläubiger verletzt und mit der zweitbeklagten Atrium bei der Täuschung der Anleger bewusst zusammengewirkt.

Meinl: „Sind nicht Emittenten“

Meinl und Meinl Bank bestreiten zwar, Emittenten von MEL-Papieren gewesen zu sein, und können sich dabei auf ein – noch nicht rechtskräftiges – Urteil des Oberlandesgerichts Wien aus dem Vorjahr berufen. Aber: „Aus dem Vorbringen der Kläger lässt sich der Vorwurf haftungsrelevanter Beteiligungshandlungen des Erstbeklagten ebenso wie die Behauptung eines bewussten Zusammenwirkens bei der Schädigung der Kläger ableiten“, so der OGH (8 Ob 17/12a). „Damit ist auch eine mögliche Haftung des Erstbeklagten schlüssig dargetan.“

Eine solidarische Verantwortlichkeit der beiden Beklagten ist damit denkbar, der Weg zur gemeinsamen Klage gegen Julius Meinl und Atrium in Österreich offen. Für Rechtsanwalt Salburg ist Atrium das eigentliche Ziel der Klage: Die Gesellschaft hat Vermögen in der EU; gegen Meinl jedoch läuft ein Strafverfahren, vor dessen Ende kein Zivilgericht ein Urteil über Meinl fällen wird (Meinl kann sich bei der Gefahr einer Selbstbelastung vor Gericht auch der Aussage entschlagen). Während die Kläger mit Meinl ein Ruhen des Verfahrens vereinbarten, beantragten sie gegen Atrium ein Versäumungsurteil.

Zu diesem kam es auf eher abenteuerliche Weise: Die Kläger ließen die Klage nämlich nicht an die Gesellschaft in Jersey zustellen, sondern an Vorstandsvorsitzende Rachel Lavine an deren Adresse in Amsterdam. Die Klage war in Deutsch und Holländisch verfasst. Weil Lavine keine der beiden Sprachen spricht, verweigerte sie die Annahme des Schriftstücks – ein Fehler, wie sich herausstellen sollte. Nach österreichischem Recht kann eine Gesellschaft auch per Anschrift ihrer Vorstandsvorsitzenden geklagt werden; und nach EU-Recht müssen, wie auch der OGH bestätigte, Empfänger gerichtlicher Post eine Zustellung in der Amtssprache des Zustellungsortes akzeptieren: in den Niederlanden also in Holländisch. Für Daniela Karollus-Bruner, Anwältin von Atrium in Österreich, ist dieses Ergebnis „unsachlich“: Durch eine Kombination von österreichischem und europäischem Verfahrensrecht werde erreicht, dass eine Partei mit einer Sprache konfrontiert werde, die an ihrem Sitz nicht die Amtssprache ist. Denn Partei ist ja nicht Rachel Lavine, sondern Atrium. Und auf Jersey sind Englisch und Französisch die Amtssprachen.

("Die Presse", Print-Ausgabe, 19.03.2012)


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