Wohnen und Recht: Was tun gegen lärmende Nachbarn?

Gegen Lärm aus der Nachbarwohnung können zivil- und verwaltungsrechtliche Schritte unternommen werden. Priorität sollte aber das persönliche Gespräch haben.

Stundenlanges Hundegebell, tobende Kinder oder die Waschmaschine, die nach Mitternacht läuft – Lärm ist eine der Hauptursachen für Nachbarschaftsstreit. Immobilienrechtsspezialistin und selbstständige Rechtsanwältin Olivia Eliasz, Northcote.Recht, und Susanne Peinbauer, Wohnrechtsexpertin der Arbeiterkammer Wien, beantworten die wichtigsten Fragen dazu.

1 Gibt es ein Recht auf Ruhe? Wann wird ein Geräusch zu Belästigung?

„Ein Recht auf Ruhe gibt es nicht“, meint Peinbauer. Aber „Zivilrechtlich liegt dann eine Lärmbelästigung – oder juristisch Immission genannt – vor, wenn sie das nach den örtlichen Verhältnissen gewöhnliche Maß überschreitet“, erklärt Eliaz, „und die ortsübliche Benutzung des Grundstücks oder der Wohnung wesentlich beeinträchtigt.“ Sofern beides zusammen vorliegt, steht ein Unterlassungsanspruch zu.

2 Welche Kriterien werden zu dieser Beurteilung herangezogen?

Neben der Lautstärke beurteilen Richter bei einer Unterlassungsklage auch Häufigkeit, Dauer, Frequenz, Beschaffenheit des Lärms und die Lärmempfindlichkeit eines Durchschnittsmenschen. Peinbauer: „Auch etwaige Vorgängerentscheidungen sind zu berücksichtigen.“

3 Was kann noch helfen? Was können Vermieter und Hausverwaltung tun?

Gegen Lärm aus der Nachbarwohnung kann man sich mit verschiedenen Möglichkeiten wehren. Eliasz: „Priorität sollte ein persönliches Gespräch haben, in dem man den Nachbarn ersucht, leiser zu sein.“ Fruchtet dieses nicht, sollte man Kontakt mit der Hausverwaltung beziehungsweise dem Vermieter aufnehmen. Diese müssen gewährleisten, dass die ortsübliche Benutzung der Wohnung möglich ist. „Ist sie das nicht, hat der Mieter das Recht auf Mietzinsminderung – und zwar von Beginn der Gebrauchsbeeinträchtigung an bis zu deren Beseitigung“, weiß Peinbauer.

4Wer legt fest, um wie viel sich in diesem Fall die Miete reduziert?

Eliasz: „Ich empfehle, die Miete nicht nach eigenem Gutdünken zu mindern, sondern sie vorläufig ausdrücklich unter Vorbehalt zu zahlen.“ Auf eine entsprechende Reduktion sollte man sich dann mit dem Vermieter oder der Hausverwaltung einigen – die Einholung eines rechtlichen Rats ist zu empfehlen. Mindert man die Miete nämlich von sich aus zu stark, kann der Vermieter eine Mietzins- und Räumungsklage einbringen.

5Welche Handhabe hat der Vermieter? Kann er Ruhezeiten fordern?

Er wird den lärmenden Nachbarn – im Idealfall schriftlich und eingeschrieben – verwarnen und auffordern, dieses Verhalten zu unterlassen. „Im Mietrechtsgesetz gibt es zwar einen Kündigungsgrund bei grob ungehörigem Verhalten, aber das kommt so gut wie nie vor“, erklärt Peinbauer. Ruhezeiten werden nicht vom Vermieter, sondern in Landespolizeigesetzen und Verordnungen der Gemeinden festgelegt. Eliasz: „Es gibt österreichweit Unterschiede, aber grundsätzlich gelten die Stunden zwischen 22 und 6 Uhr als Ruhezeiten.“ Auch für Sonn- und Feiertage gibt es eigene Regelungen. Aber auch außerhalb der Ruhezeiten darf man nicht ungebührlich Lärm erregen.

6 Kann man auch auf Landes- und Gemeindeebene intervenieren?

Peinbauer: „Man kann natürlich die Polizei rufen und den lärmenden Nachbarn anzeigen.“ Die Behörde kann dann eine Verwaltungsstrafe verhängen.

7 Welche Vorgehensweise hat sich bewährt? Welche Tipps gibt es?

„Man sollte Protokoll über den Lärm führen“, rät Eliasz. „Wann er auftritt, wie lang, welche Art Lärm es war. Je mehr Beweise man hat, desto besser.“ Gut ist es auch, andere Bewohner zu fragen, ob sie die Lärmbelästigung ebenso empfinden, und diese ins Boot zu holen.

Tipp 1

Tipp 2

Tipp 3

Was Sie beachten sollten beim . . . Nachbarschaftslärm

Dokumentieren. Wann, wie lang und welche Art von Lärm hat gestört? Möglichst genau dokumentieren. Auch die Unterstützung durch Zeugen, andere Nachbarn etwa, ist hilfreich. Als Lärm gilt alles, was das übliche Maß (zur üblichen Tageszeit) überschreitet. Zum Vergleich: Ein Gespräch hat 55 Dezibel, eine Waschmaschine (Schleudern) 70, ein Streit 80, Türknallen 90, eine Motorsäge 110.

Besprechen, Vermieter/Hausverwaltung informieren. Zuerst das Gespräch mit dem lärmenden Nachbarn suchen und auf eine Einigung abzielen. Etwaige sich ebenso gestört fühlende Nachbarn mit ins Boot holen. Nützt das nichts, Hausverwaltung und gegebenenfalls Vermieter informieren – am besten per Mail mit genauer Dokumentation.

Anzeigen und Klagen. Bringen die bisherigen Schritte nichts, kann bei akuter Lärmbelästigung die Polizei verständigt werden, die jedenfalls kurzfristig erfolgreich sein dürfte. Eine Zivilrechtsklage bietet dem durch Lärm Gestörten die Möglichkeit, den Störer mittels einer Klage bei Gericht zur Unterlassung/Beseitigung der Störung verurteilen zu lassen.

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www.diepresse.com/meingeld

("Die Presse", Print-Ausgabe, 23.09.2017)

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