Das Justizministerium hat einen Entwurf für die eingetragene Partnerschaft für Homosexuelle vorgelegt. Kritiker orten Diskriminierung.
Das Rechtskomitee Lambda, ein Verein für die Rechte von Schwulen, Lesben und Transgendern, listet 34 Abweichungen der eingetragenen Partnerschaft (EP) laut aktuellem Entwurf gegenüber der Ehe auf. Dabei gehe es allein um den Justizbereich.
1. Die Altersgrenze der EP beträgt 18 Jahre, bei der Ehe 16 Jahre
2. Bei der EP gibt es kein Verlöbnis
3. Keine Rücksichtnahme auf das Kindswohl bei der EP-Ausgestaltung
4. Bei Wiederauftauchen eines fälschlicherweise für Toterklärten wird etwaige neue Ehe für ungültig erklärt, bei EP die alte EP
5. Die Scheidungsfristen bei der Ehe betragen maximal 6, bei der EP maximal 3 Jahre
6. Kein EP-Äquivalent für Unterhalt bei der Zerrüttungsscheidung wie bei aufrechter Ehe
7. Kein Wohnrecht in der Dienstwohnung bei der Vermögensaufteilung
8. Kein gemeinsamer Familienname bei EP
9. Keine Witwerpensionen bei Rechtsanwälten
10. Keine Bezugnahme auf "Familie" bei der gesonderten Wohnungsnahme
11. Mehr Nichtigkeitsgründe als bei Ehe
12. Unterschiedliche Tatbestände bei der Verschuldensscheidung
13. Unterschiedliche partnerschaftliche Pflichten (z.B. keine Pflicht zur ehelichen Treue bei EP)
14. Verbot der Fremdkindadoption
15. Absolutes Verbot der Stiefkindadoption
16. Verbot der medizinisch unterstützten Fortpflanzung
17. Vor Gericht gelten Angehörige von EP-Partner nicht als solche
18. Anders als bei Ehe ist EP-Bigamie zwar verboten, bleibt aber straffrei
19. Kein Äquivalent zur Zwangsehe
20. Die Partnerschaftstäuschung bleibt straflos
21. Die fahrlässige Körperverletzung bleibt in EP nicht straflos
22. Die unbefugte Kraftfahrzeugverwendung des Partners in EP nicht straflos
23. Die Entwendung in EP nicht straflos
24. Der Notbetrug in EP nicht straflos
25. Vermögensdelikte im Familienkreis bei EP nur mit geringer Strafe bedroht
26. Hinterbliebene EP-Partner können keine Bestrafung wegen Ehrverletzungen an verstorbenem Partner verlangen
27. Keine Straflosigkeit bei Aussagenotstand zugunsten des EP-Partners
28. Kein Aussageverweigerungsrecht im Strafprozess
29. Keine Prozessbegleitung für Hinterbliebene von Getöteten
30. Strafgerichte können Gültigkeit der EP nicht als Vorfrage beurteilen
31. Keine Nichtigkeitsbeschwerde zugunsten des Partners im Strafprozess möglich
32. EP-Partner nicht als Richter bei Prozess des Partners ausgeschlossen
33. Eingeschränktere Anrufung des Obersten Gerichtshofs
34. Keine zuständigen Gerichte für Streitigkeiten aus EP-Verhältnis definiert