Homo-Partnerschaft: Die Unterschiede zur Ehe

Das Justizministerium hat einen Entwurf für die eingetragene Partnerschaft für Homosexuelle vorgelegt. Kritiker orten Diskriminierung.

Das Rechtskomitee Lambda, ein Verein für die Rechte von Schwulen, Lesben und Transgendern,  listet 34 Abweichungen der eingetragenen Partnerschaft (EP) laut aktuellem Entwurf gegenüber der Ehe auf. Dabei gehe es allein um den Justizbereich.

1. Die Altersgrenze der EP beträgt 18 Jahre, bei der Ehe 16 Jahre

2. Bei der EP gibt es kein Verlöbnis

3. Keine Rücksichtnahme auf das Kindswohl bei der EP-Ausgestaltung

4. Bei Wiederauftauchen eines fälschlicherweise für Toterklärten wird etwaige neue Ehe für ungültig erklärt, bei EP die alte EP

5. Die Scheidungsfristen bei der Ehe betragen maximal 6, bei der EP maximal 3 Jahre

6. Kein EP-Äquivalent für Unterhalt bei der Zerrüttungsscheidung wie bei aufrechter Ehe

7. Kein Wohnrecht in der Dienstwohnung bei der Vermögensaufteilung

8. Kein gemeinsamer Familienname bei EP

9. Keine Witwerpensionen bei Rechtsanwälten

10. Keine Bezugnahme auf "Familie" bei der gesonderten Wohnungsnahme

11. Mehr Nichtigkeitsgründe als bei Ehe

12. Unterschiedliche Tatbestände bei der Verschuldensscheidung

13. Unterschiedliche partnerschaftliche Pflichten (z.B. keine Pflicht zur ehelichen Treue bei EP)

14. Verbot der Fremdkindadoption

15. Absolutes Verbot der Stiefkindadoption

16. Verbot der medizinisch unterstützten Fortpflanzung

17. Vor Gericht gelten Angehörige von EP-Partner nicht als solche

18. Anders als bei Ehe ist EP-Bigamie zwar verboten, bleibt aber straffrei

19. Kein Äquivalent zur Zwangsehe

20. Die Partnerschaftstäuschung bleibt straflos

21. Die fahrlässige Körperverletzung bleibt in EP nicht straflos

22. Die unbefugte Kraftfahrzeugverwendung des Partners in EP nicht straflos

23. Die Entwendung in EP nicht straflos

24. Der Notbetrug in EP nicht straflos

25. Vermögensdelikte im Familienkreis bei EP nur mit geringer Strafe bedroht

26. Hinterbliebene EP-Partner können keine Bestrafung wegen Ehrverletzungen an verstorbenem Partner verlangen

27. Keine Straflosigkeit bei Aussagenotstand zugunsten des EP-Partners

28. Kein Aussageverweigerungsrecht im Strafprozess

29. Keine Prozessbegleitung für Hinterbliebene von Getöteten

30. Strafgerichte können Gültigkeit der EP nicht als Vorfrage beurteilen

31. Keine Nichtigkeitsbeschwerde zugunsten des Partners im Strafprozess möglich

32. EP-Partner nicht als Richter bei Prozess des Partners ausgeschlossen

33. Eingeschränktere Anrufung des Obersten Gerichtshofs

34. Keine zuständigen Gerichte für Streitigkeiten aus EP-Verhältnis definiert

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