Mindestsicherung: Höchstgericht segnet Kürzung ab

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Die Verschärfung in Niederösterreich bei der Mindestsicherung für subsidiär Schutzberechtigte unter den Flüchtlingen wird vom Verfassungsgerichtshof als verfassungskonform beurteilt.

Das härtere Vorgehen des Landes Niederösterreich bei der Vergabe der Mindestsicherung hat jetzt zumindest in einem Teilbereich den Sanktus des Verfassungsgerichtshofs erhalten. In einem am Freitag publik gewordenen Erkenntnis zu einem irakischen Staatsbürger sehen es die Höchstrichter als verfassungskonform an, dass diesem als subsidiär Schutzberechtigten, der zwar keinen Asylstatus erhalten hat, aber auch nicht ins Heimatland abgeschoben werden kann, seit April 2016 keine Mindestsicherung mehr ausbezahlt wird. Er erhält lediglich die Kernleistungen aus der Grundversorgung für Flüchtlinge.

Mit dem Erkenntnis stärkt der Verfassungsgerichtshof den ÖVP-dominierten Bundesländern Niederösterreich und Oberösterreich den Rücken, die seit dem Vorjahr vor allem Verschärfungen und Kürzungen der Mindestsicherung für zeitlich befristete Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte beschlossen haben. Gleichzeitig steht das rot-grün regierte Wien politisch unter Beschuss der ÖVP, weil Wien auch bei der vor kurzem paktierten Reform kaum Kürzungen der Mindestsicherung vornimmt, während die Kosten deutlich steigen.

Der Verfassungsgerichtshof betont in seinem Erkenntnis, dass sich aus dem faktischen und rechtlichen Unterschied im Status zwischen Asylberechtigten und subsidiär Schutzberechtigten auch eine unterschiedliche Behandlung bei den Sozialleistungen rechtfertigen lasse. Bei steuerfinanzierten Leistungen besteht nach ständiger Rechtsprechung kein Schutz des Vertrauens auf unveränderten Fortbestand einer einmal gewährten Leistung, argumentiert das Höchstgericht.

Allerdings betont der Verfassungsgerichtshof auch, dass die Behörden im Falle eines entsprechenden Bedarfes die Leistungen auf jene Weise zu gewähren haben, die sicherstellt, dass für die Betroffenen nicht ein menschenunwürdiges Dasein im Sinne des Artikel 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention eintritt. Der Beschwerdeführer ist irakischer Staatsangehöriger, hat einen Sachwalter und lebt mit seiner Mutter im Bezirk Melk in Niederösterreich.

(ett)

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