Homosexuellen-Ehe: Fragen und Antworten zum VfGH-Erkenntnis

Wann kann die erste gleichgeschlechtliche Ehe geschlossen werden, und müssen eingetragene Partner noch zusätzlich heiraten?

Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat zu seinem Erkenntnis zur Aufhebung der unterschiedlichen Regelungen für verschieden- und gleichgeschlechtliche Paare eine Reihe von Fragen und Antworten zusammengetragen:

Wann kann die erste gleichgeschlechtliche Ehe geschlossen werden?

Die bisherigen Bestimmungen (Ehe für verschiedengeschlechtliche Paare, eingetragene Partnerschaft für gleichgeschlechtliche Paare) bleiben gemäß dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes noch bis 31. Dezember 2018 in Kraft, wenn der Gesetzgeber sie nicht schon vorher aufhebt oder ändert. Gleichgeschlechtliche Paare können daher spätestens nach dem 31. Dezember 2018 heiraten. Anders ist die Situation für jene Paare, die beim Verfassungsgerichtshof bereits vor dem aufhebenden Erkenntnis eine entsprechende Beschwerde eingebracht haben. Für sie gilt die Aufhebung ab der Zustellung der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes. Sie können daher auch vor dem 31. Dezember 2018 eine Ehe eingehen, wenn nicht andere Hindernisse dagegen sprechen. Neben dem Anlassfall, aufgrund dessen der Verfassungsgerichtshof das Gesetzesprüfungsverfahren eingeleitet hat, sind noch vier weitere Fälle anhängig.

Warum hat der VfGH das Eingetragene Partnerschaft-Gesetz nicht zur Gänze aufgehoben?

Um eine verfassungsmäßige Rechtslage herzustellen reichte es aus, jene Bestimmungen aufzuheben, welche die Zugangsvoraussetzungen für gleich- und verschiedengeschlechtliche Paare regeln. Das Eingetragene Partnerschaft-Gesetz sollte als Rechtsrahmen für bestehende Partnerschaften aufrecht bleiben. Der Status von Paaren, die bereits in einer eingetragenen Partnerschaft leben, bleibt unverändert, mit allen Rechten und Pflichten.

Müssen eingetragene Partner jetzt auch noch zusätzlich heiraten?

Ja, wenn sie künftig als verheiratet gelten wollen. Nein, wenn sie mit ihrem bisherigen Status als eingetragene Partner zufrieden sind.

Haben gleichgeschlechtliche Paare jetzt die Wahlmöglichkeit zwischen Ehe und eingetragener Partnerschaft?

Aufgrund der Rechtslage nach dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes haben sie spätestens nach dem 31. Dezember 2018 eine Wahlmöglichkeit. Der Gesetzgeber könnte aber eine Neuregelung beschließen, die eine andere Rechtslage bringt.

(APA)

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