BVT: Die Begründung für das U-Ausschuss-Aus

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THEMENBILD: 'ADLERKOPIE' FUeR DAS PARLAMENT-AUSWEICHQUARTIER IN DER WIENER HOFBURGAPA/HANS KLAUS TECHT
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Die Rechtsexperten des Parlaments gaben eine Ersteinschätzung zum BVT-U-Ausschuss-Antrag der SPÖ ab - und bezweifelten dessen Zulässigkeit. Die Einschätzung im Detail.

ÖVP und FPÖ stützen sich mit ihrer Ablehnung des von der SPÖ beantragten Untersuchungsausschusses zur Verfassungsschutz-Affäre auf eine "rechtliche Ersteinschätzung" des wissenschaftlichen Dienstes im Parlament. Die Ablehnung ist eine Premiere: Erstmals seitdem 2015 das Minderheitsrecht auf U-Ausschüsse eingeführt wurde, hat die Mehrheit einen solchen Antrag für unzulässig erklärt.

Das "Minderheitsrecht" berechtigt die Opposition (genauer: eine Minderheit von zumindest einem Viertel der Abgeordneten, also 46 Mandataren) zwar grundsätzlich zur Einsetzung von U-Ausschüssen - dieses Recht gilt aber nicht unbegrenzt. Laut Verfassung (Artikel 53 B-VG) kann nämlich nur "ein bestimmter abgeschlossener Vorgang im Bereich der Vollziehung des Bundes" untersucht werden.

SPÖ wolle "in allgemeiner Weise" untersuchen

Der Rechts- und Legislativdienst des Parlaments bezweifelt in seiner Stellungnahme für Nationalratspräsident Wolfgang Sobotka (ÖVP), dass diese beiden Bedingungen - "bestimmt" und "abgeschlossen" - gegeben sind. Dies deshalb, weil die SPÖ "in allgemeiner Weise" die politische Verantwortung betreffend "allfälliger" Missstände im BVT zwischen 16. Dezember 2013 und 13. März 2018 untersuchen wolle.

"Es ist daher fraglich, ob der Untersuchungsgegenstand in materieller Hinsicht ausreichend definiert ist, und auf welche Vorgänge er sich konkret bezieht", heißt es in dem vierseitigen Papier. Fraglich sei auch, ob sich der Ausschuss wirklich auf einen abgeschlossenen Vorgang bezieht. Letzteres sei deshalb wichtig, weil die Kontrolle durch den U-Ausschuss "ex post" erfolgen solle. Damit würden aus Sicht der Gutachter "Konflikte über Zulässigkeit und Umfang" des Ausschusses drohen.

Außerdem hält das Gutachten fest, dass die Mehrheit im Geschäftsordnungsausschuss einen von der Minderheit verlangten U-Ausschuss ablehnen kann, wenn der Antrag als unzulässig erachtet wird. Geregelt ist das in der Verfahrensordnung für Untersuchungsausschüsse. Gegen diesen Beschluss kann die SPÖ nun - wie angekündigt - vor den Verfassungsgerichtshof ziehen. Sollten die Verfassungsrichter den Ausschuss für verfassungskonform halten, wäre er eingesetzt - und zwar ungeachtet des schwarz-blauen Einspruchs im Geschäftsordnungsausschuss.

(APA/epos)

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