Sozialversicherung: Reform der Kassen nicht verfassungskonform?

(c) Clemens Fabry
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Hauptverband führt fünfzehn rechtlich bedenkliche Bestimmungen an. Die Krankenkassen befürchten den Verlust von einer Milliarde Euro bis zum Jahr 2023.

Wien. Schon während der ersten ÖVP-FPÖ-Koalition, zur Zeit der Regierung Schüssel, ist eine Reform der Sozialversicherungsträger vom Verfassungsgerichtshof gekippt worden. Das könnte nun wieder passieren, meint der Hauptverband der Sozialversicherungsträger, der in seiner Stellungnahme zum Gesetz fünfzehn verfassungsrechtlich bedenkliche Bestimmungen anführt.

Wichtig sind dabei vor allem zwei Kritikpunkte: Das eine ist die Besetzung der Gremien zu gleichen Teilen durch Vertreter von Arbeitgebern und Arbeitnehmern. Das widerspreche den grundlegenden Prinzipien der Selbstverwaltung, wonach die Organe nach demokratischen Grundsätzen aus dem Kreis der Mitglieder zu bestimmen sind.

Im Fall der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK), die die neun Gebietskrankenkassen ablöst, und der Pensionsversicherungsanstalt seien die Mitglieder aber die Dienstnehmer. Eine paritätische Besetzung sei damit „nicht sachgerecht“, sagt Verfassungsexperte Walter Berka, der ein Gutachten für den Hauptverband erstellt hat.

Der zweite Hauptkritikpunkt betrifft die Beitragsprüfung und -einhebung: Diese soll laut Gesetzesentwurf künftig von der Finanz durchgeführt werden. Die derzeit bei den Krankenkassen dafür zuständigen Mitarbeiter sollen zur Finanz wechseln. Dies sei „ein verfassungswidriger Eingriff in die Selbstverwaltung“, sagt Berka. Die Prüfung und Einhebung der Beiträge sei für die Kassen von zentraler Bedeutung und könne ihnen daher – solange es die Selbstverwaltung gibt – gar nicht abgenommen werden.

Der Hintergrund dieser Diskussion: Die Kassen befürchten sinkende Einnahmen, wenn sie die Beiträge nicht mehr selbst einheben können. Grund dafür sei die unterschiedliche Aufgabenstellung zwischen Finanz und Kassen: Während Erstere lediglich prüfen, ob alle Lohnabgaben auch abgeführt werden, sehen sich die Prüfer der Kassen auch an, ob korrekte Löhne ausbezahlt werden. Sprich: Die Kassen prüfen, ob auch die Kollektivverträge eingehalten werden. Selbst wenn die Finanz in Zukunft auch diesen Auftrag bekommen sollte, befürchtet man, dass sie in der Praxis nicht sonderliches Augenmerk darauf legen würden.

Wer geht vor den VfGH?

Laut Berka hätte eine Anfechtung des Gesetzes gute Aussichten. Die Frage ist allerdings, wer überhaupt den Gang vor den Verfassungsgerichtshof antreten kann. Interesse daran hätten etliche Gebietskrankenkassen. Doch wenn das Gesetz in Kraft ist, sind diese aufgelöst. Ob sie dann noch Rechtsmittel ergreifen dürfen, ist offen. Es gibt allerdings Präzedenzfälle von aufgelösten Vereinen, denen dieses Recht zugestanden wurde. Auf jeden Fall aber kann das Gesetz politisch angefochten werden – dafür reicht ein Drittel der Abgeordneten von Nationalrat oder Bundesrat. Die Opposition im Nationalrat kann damit gemeinsam vor den VfGH gehen, im Bundesrat kann es die SPÖ allein.

Neben diesen verfassungsrechtlichen Bedenken warnt der Hauptverband aber auch vor den finanziellen Auswirkungen der Reform: Dem öffentlichen Gesundheitswesen würde dadurch bis zum Jahr 2023 in Summe eine Milliarde Euro entzogen. 485 Milionen Euro davon entfallen auf die Krankenkassen.

Diese bekommen 294 Euro weniger von der AUVA für die Behandlung von Unfallopfern in den Spitälern, um 132 Mio. sinken die Ausgleichszahlungen für die fehlende Vorsteuerabzugsberechtigung, und 53 Mio. fließen statt ins öffentliche Gesundheitswesen in private Krankenanstalten. Mehr als 600 Mio. Euro verliert die AUVA durch die Senkung der Beiträge.

Auch die Verkleinerung des Dachverbandes und die Rotation bei der Vorsitzführung werden kritisiert: Der Dachverband werde damit enorm geschwächt.

("Die Presse", Print-Ausgabe, 17.10.2018)

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