Sozialversicherung: Verfassungsdienst hinterfragt Minister-Weisungen

PRESSESTATEMENT NACH SOZIALVERSICHERUNGSGIPFEL: HARTINGER (FPOe)/WOeGINGER (OeVP)
PRESSESTATEMENT NACH SOZIALVERSICHERUNGSGIPFEL: HARTINGER (FPOe)/WOeGINGER (OeVP)APA/ROBERT JAEGER
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Der Verfassungsdienst im Justizministerium sieht bei dem Weisungsrecht des jeweiligen Sozialministers einen Widerspruch zu der in der Verfassung verankerten Weisungsfreiheit der Selbstverwaltungskörper. Auch ein Ex-Verfassungsrichter sieht Widrigkeiten.

Nicht nur die Sozialversicherungen orten in der von der Bundesregierung geplanten Sozialversicherungsreform verfassungswidrige Passagen, auch der Verfassungsdienst im Justizministerium tut dies. Es geht dabei um das Weisungsrecht der Sozialministerin. Probleme könnten auch die Kassenzusammenlegungen abseits der Gebietskrankenkassen bringen.

In seiner Begutachtungsstellungnahme weist der Verfassungsdienst auf eine geplante Passage im Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz hin (§ 444 Abs. 5 ASVG). Demnach hat die Sozialministerin gegenüber den künftigen Dachverband bestimmte Weisungen zu erlassen.

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Gemäß Artikel 120b der Bundesverfassung hätten die Selbstverwaltungskörper jedoch "das Recht, ihre Aufgaben [also die Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs] in eigener Verantwortung frei von Weisungen zu besorgen", so der Verfassungsdienst in seiner Stellungnahme. Gleichzeitig wird darauf hingewiesen, dass bereits jetzt (im § 444 Abs. 6 ASVG) ein Weisungsrecht existiert.

Weitere Turbulenzen befürchtet

Mögliche verfassungsrechtliche Turbulenzen befürchtet der Verfassungsdienst auch bei der Zusammenlegung der Bauern- mit der gewerblichen Sozialversicherung bzw. der Eisenbahn/Bergbau-Versicherung mit jener für den öffentlichen Dienst. Weil dies ohne Änderung des Beitrags- und Leistungsrechts erfolgen soll, könnte es hier Probleme mit Art. 120a der Bundesverfassung geben.

Bei Schaffung eines Selbstverwaltungskörpers müsse demnach ein gemeinsames Interesse bestehen, so die Verfassungsexperten. Es müsse daher eine zeitnahe Angleichung des Beitrags- und Leistungsrecht folgen, und dies sollte auch normativ zum Ausdruck kommen.

Gutachten: Parität zwischen Dienstgebern und -nehmern verfassungswidrig

Weitere Kritik kommt außerdem aus Niederösterreich: Zusätzlich zu ihrer negativen Begutachtungsstellungnahme hat die niederösterreichische Gebietskrankenkasse (NÖGKK) nun auch ein Rechtsgutachten zur geplanten Kassenreform vorgelegt. Rudolf Müller, ehemals Verfassungsrichter auf einem SPÖ-Ticket, kommt darin zu dem Schluss, dass die geplante Parität zwischen Dienstgebern und -nehmern in den Kassengremien verfassungswidrig ist.

Selbstverwaltungskörper seien aus Vertretern der unmittelbar betroffenen Personengruppen gebildet, argumentiert er in dem am Montag präsentierten Gutachten. In der Krankenversicherung der Unselbstständigen seien Dienstgeber - weil weder krankenversichert noch leistungsberechtigt - daher "Außenstehende", dem sei mit der 4:1-Verteilung Rechnung im derzeitigen Kassenvorstand (zwölf Dienstnehmer-, drei Dienstgebervertreter, zusammengesetzt nach den Arbeiter- bzw. Wirtschaftskammer-Wahlergebnissen) Rechnung getragen.

Im künftigen Verwaltungsrat sollen hingegen jeweils sechs Repräsentanten der beiden Seiten vertreten sein. Für Müller scheidet dies "jedenfalls als verfassungswidrig aus". Der Gesetzgeber könne den Dienstgeberanteil lediglich ein wenig höher ansetzen, die Grenze des nur schwachen Einflusses bei den geschäftsführenden Aufgaben müsse aber gewahrt bleiben.

71 Prozent der GKK-Beiträge von Dienstnehmern

Das Argument, dass der Verwaltungsrat die Aufgaben von Vorstand und Kontrollversammlung bündle und in letzterer die Dienstgeber die Mehrheit gehabt haben, somit also ein Ausgleich entstehe, lässt Müller nicht gelten. Die Kontrollversammlung habe nur Kontrollaufgaben, die Mehrheit der Dienstnehmer im Vorstand könne sich notfalls im Rechtsweg durchsetzen.

Seitens der NÖGKK wurde auch darauf hingewiesen, dass die Dienstgeber keineswegs die Hälfte der Beiträge in den Gebietskrankenkassen bezahlten. Tatsächlich kämen (Stand 2017, Anm.) nur 28,9 Prozent von dieser Seite. 71,1 Prozent stammten von Dienstnehmern, aus Selbstbehalten und sonstigen Erträgen. Zusätzlich erinnert Müller in dem Gutachten dran, dass mehr als 3,6 Millionen unselbstständig Beschäftigten in Österreich nur rund 500.000 Wirtschaftskammer-Mitglieder gegenüber stünden.


>> zur Stellungnahme des Verfassungsdienstes des Justizministeriums

(APA)

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