Deutsche Sprache: Experte hält Diskriminierung für gerechtfertigt

Kritisch sein könnte die Frage der Überprüfung der Deutschkenntnisse von Unionsbürgern.
Kritisch sein könnte die Frage der Überprüfung der Deutschkenntnisse von Unionsbürgern.(c) imago/photothek (Thomas Koehler/photothek.net)
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Das EU-Recht untersagt die indirekte Diskriminierung - außer bei "wichtigen Gründen". Die Einsatzfähigkeit am Arbeitsmarkt und das Lernen von Deutsch könne so ein Grund sein, sagt Walter Obwexer zur Reform der Mindestsicherung.

Experten äußern angesichts des Beschlusses zur neuen Mindestsicherung immer noch Bedenken, ob die Neuregelungen verfassungsrechtlich wasserdicht sind - wenn auch nur noch leichte. Es gelte nun, die genaue Ausformulierung des Gesetzestextes abzuwarten, sagte der frühere Verfassungsrichter Rudolf Müller. Der EU-Rechtler Walter Obwexer geht davon aus, dass die neuen Bestimmungen mit Unionsrecht vereinbar sind.

Die Regierung habe mit ihrer Punktation vom Mittwoch die wesentlichen unionsrechtlich kritischen Punkte ausgeräumt, sagte Obwexer nach einem ersten Blick auf den Text. So sei der Plan, den Asylberechtigten bei mangelnden Deutschkenntnissen 35 Prozent der Mindestsicherung zu streichen und die frei werdenden 300 Euro für eine Arbeitsqualifizierung (Deutsch-Kurse) einzusetzen, grundsätzlich mit dem Recht der EU kompatibel. Denn sofern die Betroffenen die Kurse besuchen, würden sie bald in der Lage sein, die Vorgaben zu erfüllen und hätten Anspruch auf 100 Prozent der Sozialleistung, so Obwexer. So gesehen verlieren sie die 35 Prozent nicht.

Sofern die verbleibenden 65 Prozent (561 Euro) für ein menschenwürdiges Leben ausreichen, sei dies unionsrechtlich gedeckt. Hier werde es auch noch darauf abkommen, wie das Gesetz hinsichtlich Härtefällen ausformuliert wird.

Fünfjährige Wartefrist in Ordnung

Kritisch sein könnte die Frage der Überprüfung der Deutschkenntnisse von Unionsbürgern. Der Entwurf sieht ja vor, dass Antragsteller, die einen österreichischen Pflichtschulabschluss nachweisen, Anspruch auf den vollen Bezug haben. Es werde unionsrechtlich zu prüfen sein, ob ein Pflichtschulabschluss aus einem anderen EU-Staat (mit entsprechendem Deutsch-Unterricht) dem österreichischen Abschluss nicht gleichzustellen sei.

Die Bedenken anderer Juristen hinsichtlich einer "indirekten Diskriminierung" aufgrund der Vorgabe der Deutschkenntnisse teilt Obwexer nicht. "In Österreich brauche ich, um am Arbeitsmarkt reüssieren zu können, die deutsche Sprache." Zwar sei laut geltendem Unionsrecht grundsätzlich die indirekte Diskriminierung verboten. Eine solche Diskriminierung könne aber "durch wichtige Gründe" gerechtfertigt sein, sofern "die Maßnahme verhältnismäßig ist". Dieser "wichtige Grund" sei die Einsatzfähigkeit am österreichischen Arbeitsmarkt, dies rechtfertige die Diskriminierung. Er habe "keine Zweifel", das diese Regelung unionsrechtlich hält, so Obwexer.

Auch die fünfjährige Wartefrist für EU- und EWR-Bürger für den Bezug der Mindestsicherung sieht Obwexer nun nicht mehr kritisch. Denn diese gelte nun nur grundsätzlich, ausgenommen seien aber Arbeitnehmer oder
Selbstständige, die zu wenig verdienen und damit Anspruch auf "Aufstockung" haben. Der Großteil der Mindestsicherung sind sogenannte "Aufstocker". Außerdem sei auch eine Einzelfallprüfung für Härtefälle vorgesehen.

Kürzung als Sanktion"unsachlich"

Skeptischer äußerte sich der Verfassungsjurist Theo Öhlinger. Kritisch zu sehen sei etwa die automatische Kürzung der Mindestsicherung für Personen ohne ausreichende Deutschkenntnisse, sagte er. Denn die Bestimmung sei mit dem Grundgedanken der Mindestsicherung "nicht vereinbar", nämlich ein menschenwürdiges Leben zu ermöglichen. "Wenn der Staat bereit ist, für jeden Menschen, der in diesem Land zurecht wohnt, ein Mindestmaß an finanziellen Mitteln zu garantieren, dann hat das nichts mit der Frage zu tun, wie gut oder wie schlecht derjenige Deutsch spricht."

Zwar könne er sich Sanktionen für jene vorstellen, die nicht willig sind, die deutsche Sprache zu lernen, dies könne aber nicht eine Kürzung der Mindestsicherung bedeuten. Er halte diese Vorgabe für "unsachlich". Die fünfjährige Wartefrist für Drittstaatsangehörige, EU- und EWR-Bürger hält Öhlinger aus verfassungsrechtlicher Sicht für unproblematisch.

Sprachnachweis für Österreicher sei "Fragezeichen"

Der Salzburger Uni-Professor und der SPÖ nahestehende frühere Verfassungsrichter Rudolf Müller will vor einer endgültigen Bewertung die Vorlage des Gesetzestextes abwarten, die für Ende der Woche vorgesehen ist. Für unproblematisch hält er die degressive Gestaltung der Mindestsicherung für Kinder. Zwar sei die Höhe der Geldleistung sehr niedrig angesetzt, aber: "Deckel ist das keiner (...) da dürfte die Regierung auf der sicheren Seite sein."

Aber auch im Falle von größeren finanziellen Verlusten für Familien im Gegensatz zu den bisherigen Regelungen sieht Müller eher keine verfassungsrechtlichen Probleme, denn hier könne man über die Regelung für Härtefälle abfedern: "Wenn dann definitionsgemäß ausgeschlossen ist, dass Härtefälle entstehen, kann ich jeder Verfassungswidrigkeit den Giftzahn ziehen", will er auch hier noch den Gesetzestext abwarten.

Das einzige "große Fragezeichen" ist für Müller der Sprachnachweis für Österreicher, der auch durch Vorsprechen bei der Behörde möglich sein soll (neben der Vorlage eines österreichischen Pflichtschulabschlusses). Es sei die Frage, wie sich dieses Vorsprechen gestalten soll: "Was prüft der Beamte und wie?" Hier gebe die Formulierung in der Punktation zu viel Spielraum: "Das könnte ein verfassungsrechtliches Problem sein, weil es den Vollzug nicht hinreichend bestimmt." Aber auch das sei eine Frage der gesetzlichen Ausformulierung.

(APA/red.)

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