Ein neues EuGH-Urteil dürfte zwar keine Auswirkungen auf die von der Regierung vorgesehenen Indexierung der Familienbeihilfe haben, meint Europarechtsexperte Walter Obwexer - er rechnet dennoch nicht damit, dass die Regelung hält.
Eine aktuelle Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) dürfte keine Auswirkung auf die von Österreich verteidigte Indexierung der Familienbeihilfe haben. Dies sagte Europarechtler Walter Obwexer am Donnerstag. Er ist allerdings auch der Meinung, dass die Indexierung voraussichtlich nicht halten wird. Im Familienministerium ist man indes weiterhin gelassen.
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Der EuGH hat am Donnerstag entschieden, dass EU-Bürger mit Kindern im EU-Ausland auch bei Arbeitslosigkeit Anspruch auf Kindergeld in dem Staat, in dem sie wohnen, haben. Die Familienleistungen für Kinder in einem anderen Mitgliedstaat könnten nicht davon abhängig gemacht werden, dass der Berechtigte eine Beschäftigung ausübe, hieß es.
"Zur Indexierung sagt der EuGH nichts. Hier geht es nur um die Frage: Wer sind die begünstigten Personen, deren Familienangehörige im Ausland leben?", sagte Obwexer. Er erwartet sich daher keine Auswirkungen auf die von der türkis-blauen Bundesregierung beschlossenen Indexierung der Familienbeihilfe für im Ausland lebende Kinder.
Unvereinbarkeit mit EU-Recht "wahrscheinlicher"
Ähnlich klang es am Donnerstag im Familienministerium. Im aktuellen Urteil wurde eine andere Rechtsfrage behandelt, daher sei keine Auswirkung zu erwarten, erklärte auch ein Sprecher von Ressortchefin Juliane Bogner-Strauß (ÖVP). Die Rechtsabteilung analysiere aber derzeit erst das Urteil im Detail. Die Bundesregierung ist von der Europarechtskonformität der Indexierung weiter überzeugt.
Obwexer sieht das nicht so klar: "Wenn der Gerichtshof bei der bisherigen Rechtsprechung bleibt, geht sie (die Indexierung, Anm.) nicht durch." Inzwischen gebe es aber auch neuere Judikatur zu Sozialleistungen, meint der Europarechtler. Es sei daher nicht völlig ausgeschlossen, dass Österreich recht behalte mit seiner Position. Die Regierung stütze sich unter anderem auf die jüngere Judikatur und leite daraus ab, dass die Indexierung mit dem Unionsrecht vereinbar ist. Obwexer hält allerdings das Gegenteil für wahrscheinlicher.
(APA)