Arbeiterkammer fordert Ersatz für Feiertage an Sonntagen

Arbeiterkammer-Präsidentin Renate Anderl
Arbeiterkammer-Präsidentin Renate Anderl APA/GEORG HOCHMUTH
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Der 6. Jänner und der 8. Dezember fallen 2019 auf einen Sonntag, der 26. Oktober ist ein Samstag: Renate Anderl verlangt einen Ausgleich, Kardinal Schönborn appelliert, wieder mehr über den „tieferen Sinn des Karfreitags“ nachzudenken.

Die Österreicher fallen heuer um zwei Feiertage um, weil diese auf einen Sonntag fallen. Es sind dies der 6. Jänner und der 8. Dezember. Außerdem ist der 26. Oktober ein Samstag und damit für viele Beschäftigten auch kein zusätzlicher freier Tag. Darauf hat am Karfreitag Arbeiterkammer-Präsidentin Renate Anderl aufmerksam gemacht und einen Ausgleich für diese verfallenden Feiertage verlangt.

Kardinal Christoph Schönborn hat am Karfreitag unterdessen appelliert, die Karfreitagsdebatte sinnvoll zu nützen. "Wenn die heftige Debatte um den Karfreitag auch ein Gutes hat, dann wohl dies, dass sie hoffentlich dazu beiträgt, über den tieferen Sinn des Karfreitags wieder stärker nachzudenken", sagte Schönborn in einem Audiobeitrag auf der Website der Katholischen Kirche in Österreich.

Der Tod Jesu am Kreuz sei tatsächlich der Moment, "von dem wir glauben, dass er die Erlösung der Menschheit ist". Wenn Jesus am Kreuz gebetet hat, "Vater vergib ihnen, denn sie wissen nicht was sie tun", dann habe er das nicht nur für die getan, die ihn kreuzigten, sondern Jesus habe damit für alle Menschen die Vergebung erbeten, betont der Kardinal laut Kathpress.

Bünker: "Wir sollen das Leiden nicht wegschieben"

Auch der evangelische Bischof Michael Bünker hat sich zum einen im Interview mit der „Presse", zum anderen in einem Audiobeitrag zum Karfreitag geäußert. Der Karfreitag wolle auch den Blick öffnen für jene Menschen, die heute unter Ungerechtigkeit leiden, die schweres Leiden zu tragen haben und die von Krieg und Gewalt bedroht sind, so Bünker: "Wir sollen das Leiden nicht wegschieben und übersehen, wir sollen es auch nicht selbst vergrößern, sondern wir sollen alles tun, was möglich ist, um es zu verhindern."

13 gesetzliche Feiertage für alle

1. Jänner (Neujahr), 6. Jänner (Heilige Drei Könige), Ostermontag, 1. Mai (Staatsfeiertag), Christi Himmelfahrt, Pfingstmontag, Fronleichnam, 15. August (Mariä Himmelfahrt), 26. Oktober (Nationalfeiertag), 1. November (Allerheiligen), 8. Dezember (Mariä Empfängnis), 25. Dezember (Weihnachten), 26. Dezember (Stephanstag) sind im Paragraf 7 des Arbeitsruhegesetzes als Feiertage aufgezählt.

Die Landesfeiertage zu Ehren der jeweiligen Landespatrone sind keine gesetzlichen Feiertage: An diesen haben nur die Schüler frei und teilweise Ämter und Behörden geschlossen.

An Feiertagen haben Arbeitnehmer laut dem Gesetz "Anspruch auf eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 24 Stunden, die frühestens um 0 Uhr und spätestens um 6 Uhr des Feiertages beginnen" muss. Der Arbeitnehmer behält an Feiertagen seinen Anspruch auf Entgelt für die ausgefallene Arbeit, der Monatslohn wird nicht gekürzt.

Arbeitnehmer, die an Feiertagen arbeiten müssen, haben zusätzlich Anspruch für jede geleistete Arbeitsstunde in Höhe des normalen Stundensatzes oder Zeitausgleich. Darüber hinausgehende Feiertagszuschläge sind in den Kollektivverträgen bzw. Arbeitsverträgen vereinbart.

Arbeitnehmer dürfen an Feiertagen nur beschäftigt werden, wenn dies ausdrücklich erlaubt ist - entweder durch einen Kollektivvertrag, per Verordnung eines Ministers oder Landeshauptmannes (z.B. in Fremdenverkehrsgebieten) oder in den "Ausnahmen von der Wochenend- und Feiertagsruhe" im Arbeitsruhegesetz. Das sind z.B. Bewachung oder Wartung von Betriebsanlagen, Bewachung von Tieren, Brandschutz und alle Arbeiten rund um die Betreuung von Feiertags-Werktätigen bzw. Heim- oder Internatsinsassen - von der gesundheitlichen Betreuung bis zur Beförderung.

(APA/Red.)

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