"Nicht amtsführende Stadträte" ein Spezialfall

Gemäß der Stadtverfassung sind auch Oppositionsvertreter Mitglieder des Stadtsenats.

In der Bundeshauptstadt Wien existiert eine relativ einzigartige politische Funktion - jene des nicht amtsführenden Stadtrats. Möglich ist dies, weil Wien über ein Verhältnis- oder Proporzsystem verfügt, in der die Ressortzuteilung so geregelt ist, dass nicht alle Stadträte in den Genuss eines Amtes kommen. Sie sind "nur" Mitglied im Stadtsenat, aber nicht Teil der Stadtregierung.

Laut Stadtverfassung haben zwar im Gemeinderat vertretene Parteien "nach Maßgabe ihrer Stärke" Anspruch auf Regierungsposten, doch diese sind nicht alle automatisch mit Macht - also einem eigenen Ressort - verbunden. Das Prozedere zur Ernennung ist dementsprechen komplex. Zunächst wird in der konstituierenden Gemeinderatssitzung nach einer Wahl per Mehrheitsbeschluss der Bürgermeister gewählt. Darauf folgt die Bildung des sogenannten Stadtsenats.

Hier wird das Proporzsystem - also die anteilsmäßige Aufteilung der politischen Macht - schlagend. Wer "amtsführender Stadtrat" mit einem eigenem Ressort wird, entscheidet ebenfalls die Mehrheit im Gemeinderat. Die anderen, somit "nicht amtsführenden" Stadträte, gehen leer aus. Sie stehen keinem eigenen Geschäftsbereich vor, dürfen aber an den Sitzungen des Stadtsenats teilnehmen.

Über die Zahl der Stadträte, die zwischen neun und 15 liegen muss, entscheidet der Gemeinderat mit Mehrheitsbeschluss. Damit kann die Zahl variiert werden. Es ist jedoch nicht möglich, der Opposition die Stadträte zur Gänze wegzunehmen - wobei kleinere Fraktionen aufgrund des Aufteilungsschlüssels oft nicht über Stadtsenatsmitglieder verfügen. Derzeit sind dort etwa die NEOS nicht vertreten.

Wer die Funktion eines nicht amtsführenden Stadtrats bekleidet, entscheidet die jeweilige Fraktion. Da sie in weiterer Folge nicht vom Gemeinderat mit einem Ressort betraut werden, ist es auch nicht möglich, dieses wieder zu entziehen. Eine etwaige Abwahl durch den Gemeinderat - also mittels Misstrauensantrag - ist in der Stadtverfassung somit nur bezüglich der amtsführenden Stadträte geregelt.

(APA)

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