''Österreich ein Land des Deutschen Reiches"

Die Original-Artikel der "Neuen Freien Presse" vom Montag, 14. März 1938. "Volksabstimmung am 10. April."

Gestern ist folgendes Bundesverfassungsgesetz verlautbart worden: Bundesverfassungsgesetz über die Wiedervereinigung Oesterreichs mit dem deutschen Reich. Auf Grund des Artikels 3, Absatz 2, des Bundesverfassungsgesetzes über außerordentliche Maßnahmen im Bereich der Vefassung BGB 1, Br. 255/1934, hat die Bundesregierung beschlossen:Artikel 1. Oesterreich ist ein Land des Deutschen Reiches.

Artikel 2. Sonntag den 10. April 1938 findet eine freie und geheime Volksabstimmung der über 20 Jahre alten deutschen Männer und Frauen Oesterreichs über die Wiedervereinigung mit dem Deutschen Reich statt.

Artikel 3. Bei der Volksabstimmung entscheidet die Mehrheit der abgegebene Stimmen.

Artikel 4. Die zur Durchführung und Ergänzung dieses Bundesverfassungsgesetzes erforderlichen Vorschriften werden durch Verordnung getroffen.

Artikel 5. 1. Dieses Bundesverfassungsgesetz tritt am Tage seiner Kundmachung in Kraft.

2.Mit der Vollziehung dieses Bundesverfassungsgesetzes ist die Bundesregierung betraut: Seyß-Inquart, Glaise-Horstenau, Wolf, Hueber, Menghin, Jury, Neumacher, Reinthaler, Fischböck.

Das verfassungsgemäße Zustandekommen dieses Bundesverfassungsgesetzes wird beurkundet.

Seyß-Inquart m.p.
Seyß-Inquart, Glaise-Horstenau, Wolf, Hueber, Menghin, Jury, Neumacher, Reinthaler, Fischböck.

Das deutsche Reichsgesetz über die Wiedervereinigung

Berlin, 13. März. Reichsminister Doktor Göbbels gab am Sonntag abend vor Vertretern der deutschen Presse die folgenden Gesetze und Verfügungen bekannt:

Gesetz über die Wiedervereinigung Oesterreichs mit dem Deutschen Reich vom 13. März 1938. Die Reichsregierung hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Artikel 1. Das von der österreichischen Bundesregierung beschlossene Bundesverfassungsgesetz über die Wiedervereinigung Oesterreichs mit dem Deutschen Reich vom 13. März 1938 wird hiermit deutsches Reichsrecht (folgt der Wortlaut des Bundesverfassungsgesetzes).

Artikel 2. Das derzeit in Oesterreich geltende Recht bleibt bis auf weiteres in Kraft. Die Einführung des Reichsgesetzes in Oesterreich erfolgt durch den Führer und Reichskanzler oder den von ihm hierzu ermächtigten Reichsminister.

Artikel 3. Der Reichsminister des Innern wird ermächtigt, im Einvernehmen mit den beteiligten Reichsministern die zur Durchführung und Ergänzung dieses Gesetzes erforderlichen Rechts- und Verwaltungsschriften zu erlassen.

Artikel 4. Das Gesetz tritt am Tage seiner Verkündung in Kraft.

Linz, den 13. März 1938.
Der Führer und Reichskanzler.
Der Reichsminister des Inneren.
Der Reichsminister des Auswärtigen.
Der Stellvertreter des Führers.

Das österreichische Bundesheer - Teil der deutschen Wehrmacht.

Der Führer und Oberste Befehlshaber der Wehrmacht hat verfügt:
1.Die österreichische Bundesregierung hat soeben durch Gesetz die Wiedervereinigung Oesterreichs mit dem Deutschen Reich beschlossen. Die deutsche Reichsregierung hat durch ein Gesetz vom heutigen Tage diesen Beschluß anerkannt.
2.Ich verfüge auf Grund dessen: Das Oesterreichische Bundesheer tritt als Bestandteil der deutschen Wehrmacht mit dem heutigen Tage unter meinen Befehl.
3.Mit der Befehlsführung der nunmehrigen Deutschen Wehrmacht innerhalb der österreichischen Landesgrenzen beauftrage ich den General der Infanterie v. Beck, Oberbefehlshaber der 8. Armee.
4.Sämtliche Angehörige des bisherigen österreichischen Bundesheeres sind auf mich als ihrem Obersten Befehlshaber unverzüglich zu vereidigen. General der Infanterie v. Beck trifft sofort die notwendigen Anordnungen.

(Gezeichnet:) Adolf Hitler.

Rücktritt des Präsidenten Miklas.

Amtlich wird mitgeteilt: Der Bundespräsident hat über ersuchen des Bundeskanzlers mit Schreiben vom 13. März seine Funktionen zurückgelegt. Hiemit gehen gemäß Artikel 77, Punkt 1 der Verfassung 1934, seine Obliegenheiten auf den Bundeskanzler Dr. Seyß-Inquart über.


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