Verbotene Fragen im Vorstellungsgespräch

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Welche Auskunft Sie nicht geben müssen. Und wann es erlaubt ist zu lügen.

Wie Sie mit unangenehmen Fragen umgehen, ist natürlich Ihnen überlassen. Lügen ist in manchen Fällen sogar gesetzlich erlaubt, aber immer nur der letzte Ausweg   ertappt zu werden ist doppelt peinlich. Tipp: Oft stellt der Recruiter böse oder kritische Fragen auch nur, um zu sehen, wie Sie reagieren. Als Stresstest sozusagen.

Vorstrafen


Diese Frage ist nur dann wahrheitsgemäß zu beantworten, wenn ein Zusammenhang mit der neuen Tätigkeit besteht. Als angehender Banker müssen Sie von Ihrer Vergangenheit als Scheckbetrüger erzählen.

Schwangerschaft


Wir empfehlen Ihnen, hier Ihren Hausverstand einzusetzen und entsprechend zu antworten. Bewerben Sie sich beispielsweise als Balletttänzerin oder Biochemikerin, kann die Tätigkeit gesundheitliche Probleme für Sie und das Kind mit sich bringen. Lügen ist dennoch erlaubt: Laut einer Entscheidung des Europäischem Gerichtshofs ist die Frage nach einer Schwangerschaft jedenfalls verboten.

Verbotene Fragen im Bewerbungsgespräch


Wollen Sie Kinder? Sind Sie katholisch? Rauchen Sie? Gern gestellte Fragen der Recruiter, um möglichst viel über potenzielle Mitarbeiter zu erfahren. Aber: Ihr Privatleben ist Privatsache und geht den Arbeitgeber nichts an. Rein juristisch gesehen dürfen Sie in manchen Fällen sogar lügen.

Private Beziehungen


Fragen zu Ihrem per
sönlichen Umfeld wie Beziehungspartner, Familienplanung oder Verwandtschaft müssen Sie grundsätzlich nicht beantworten. Ebenso wenig zu Ihrer sexuellen Orientierung.

Pfändung


Eine Lohnpfändung sollten Sie von sich aus erwähnen. Für den Arbeitgeber entsteht daraus zusätzlicher Aufwand   und früher oder später erfährt er es ohnehin. Bereiten Sie eine Erklärung vor. Im Bewerbungsgespräch ist eine entsprechende Frage zulässig und muss korrekt beantwortet werden.

Gesundheitliche Beeinträchtigungen


Eine heikle Geschichte: Hier ist z
u unterscheiden, ob eine Krankheit oder Behinderung Sie daran hindert, die Tätigkeit auszuüben, und ob sie gar für andere gefährlich ist. In diesem Fall müssen Sie den Arbeitgeber informieren. So ist es etwa notwendig, einen angehenden Chirurgen zu fragen, ob er HIV-positiv ist. Er ist dann auch verpflichtet, wahrheitsgemäß zu antworten. Für die Arbeit belanglose und für andere nicht gefährliche Leiden dürfen Sie verheimlichen.

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