Kindergeld plus Job: Wieviel ist erlaubt?

Fahrradboten und Co: Ferienzeit ist Ferialjobber-Zeit. So viel dürfen Schüler und Studierende im Ferienjob verdienen, ohne die Familienbeihilfe zu gefährden.

Das Semester geht zu Ende, die Ferien stehen vor der Tür. Fahrradbote, Fließbandarbeit oder Schreibtischjob - Auch heuer wollen viele Studierende und Schüler den Sommer nutzen um ins Berufsleben zu schnuppern und ein bisschen Geld zu verdienen. Aber Achtung: Wer mit Ferienjob und Co zu viel verdient, riskiert Einschnitte bei der Familienbeihilfe. Entscheidend ist hier nicht nur die Höhe des Einkommens sondern auch das Alter.

Achtung vor dem 19. Geburtstag

Eine Verdienstgrenze gibt es nämlich erst für Kinder, die über 19 Jahre alt sind. Kinder können bis zu dem Kalenderjahr, in dem sie das 19. Lebensjahr vollenden ganzjährig beliebig viel verdienen, ohne die Familienbeihilfe zu gefährden.

Ab dem 1. Jänner des Jahres, indem das Kind des Beihilfebeziehers den 19. Geburtstag feiert, ändert sich das. Alle Über-19-Jährigen dürfen eine Grenze von 10.000 Euro nicht überschreiten. Dabei sind nicht nur Anstellungen, freie Dienstverträge und Werkverträge in den Ferien, sondern auch alle anderen steuerpflichtigen Einkünfte während des ganzen Kalenderjahres zu berücksichtigen.

Grenze bei 10.000 Euro

Aufpassen heißt es also zum Beispiel für Studierende, die  unter dem Semester nebenbei jobben und im Sommer voll verdienen. Damit es nach Beendigung des Ferienjobs nicht zu unliebsamen Überraschungen kommt, sollte man sich schon vor Antritt bewusst sein, welche Auswirkungen dieser Ferienjob auf Familienbeihilfe und Steuern hat.

Neben dem Ferienverdienst muss man für die 10.000-Euro-Grenze auch alle anderen einkommensteuerpflichtigen Einkünfte in einem Kalenderjahr zusammen zählen (z.B. Einkünfte aus Vermietung). Nicht berücksichtigt werden hingegen Lehrlingsentschädigungen, Waisenrenten, steuerfreie Einkünfte und alle endbesteuerten Einkünfte (z.B. Bankzinsen).

Was kann passieren?

Wenn das einkommensteuerpflichtige Einkommen des Kindes die 10.000-Euro-Grenze überschreitet, wird die Familienbeihilfe um den übersteigenden Betrag vermindert und vom Finanzamt zurück gefordert. Eltern sind verpflichtet, Mehreinkünfte des Kindes an die Finanzbehörde zu melden. Wird diese Meldung unterlassen, riskieren die Eltern neben der Rückzahlung der zu unrecht bezogenen Familienbeihilfe auch eine Finanzstrafe.

Werkverträgen und freie Dienstverträge

Wird im Rahmen eines Ferialjobs ein Werkvertrag oder freier Dienstvertrag abgeschlossen, bei dem vom Auftraggeber kein Lohnsteuerabzug vorgenommen wird, muss ab einem Jahreseinkommen (Bruttoeinnahmen abzüglich der steuerlich absetzbaren Ausgaben) von 11.000 Euro für das betreffende Jahr eine Einkommensteuererklärung abgegeben werden. Umsatzsteuerpflicht kann ab Einnahmen von € 30.000 pro Jahr eintreten. In solchen Fällen ist es empfehlenswert, rechtzeitig einen Steuerberater aufzusuchen.

Geld zurück bei Arbeitnehmerveranlagung

Selbst wenn keine Lohnsteuer beim Ferienjob abgezogen wurde, kann man nach Jahresende noch zusätzliches Geld erhalten. Das geht im Wege der Arbeitnehmerveranlagung. Einzige Voraussetzung ist, dass man einen Monatsbezug über der Geringfügigkeitsgrenze hatte und daher Sozialversicherungsbeiträge abgezogen wurden. Es gibt nämlich bei niedrigen Einkünften eine Rückerstattung von 50 Prozent der Sozialversicherungsbeiträge durch das Finanzamt bis maximal 400 Euro pro Jahr. Bei einem Jahreseinkommen unter 11.000 Euro, bekommen Betroffene auch die gesamte abgezogene Lohnsteuer zurück.

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