Steuertipps zum Jahresende (2/5)

15 Tipps, wie sich heuer noch Steuern sparen lassen. Heute: Für Unternehmen, Teil 2

5. Investitionen noch im alten Jahr

Für Wirtschaftsgüter, die noch im alten Jahr in Betrieb genommen werden, kann für 2017 noch eine Halbjahres-Abschreibung steuerlich geltend gemacht werden, wenn das Wirtschaftsjahr dem Kalenderjahr entspricht. Selbstverständlich sollten aber nur betriebswirtschaftlich sinnvolle Investitionen getätigt werden, denn eine mögliche Steuerersparnis rechtfertigt keine Fehlinvestition.

6. Wertpapierdeckung für Pensionsrückstellungen

Für Pensionsrückstellungen in Jahresabschlüssen zum 31. Dezember 2016 müssen zum 31. Dezember 2017 Wertpapiere in Höhe von mindestens 50 Prozent des steuerlichen Werts der Rückstellung vorhanden sein, andernfalls kommt es zu einem Zuschlag in Höhe von 30 Prozent der Unterdeckung.

Achtung, nicht alle Wertpapiere sind für die Wertpapierdeckung geeignet und der Kaufpreis oder Kurswert entspricht nicht unbedingt dem Bedeckungswert! Dafür können aber auch Ansprüche aus Rückdeckungsversicherungen auf das Deckungserfordernis angerechnet werden und zwar in Höhe des versicherungsmathematischen Deckungskapitals bzw. des höheren Rückkaufswerts.

7. Forschungsprämie

Die Forschungsprämie beträgt heuer 12 Prozent (ab 1. Jänner 2018 dann 14 Prozent) der prämien­begünstigten Aufwendungen für eigenbetriebliche Forschung oder Auftragsforschung.

Gefördert wird eigenbetriebliche Forschung und experimentelle Entwicklung, die systematisch und unter Einsatz wissenschaftlicher Methoden durchgeführt wird. Zielsetzung muss sein, den Stand des Wissens zu vermehren sowie neue Anwendungen dieses Wissens zu erarbeiten. Die Forschung muss in einem inländischen Betrieb oder einer inländischen Betriebsstätte erfolgen.

Voraussetzung für die Gewährung einer Forschungsprämie für eigenbetriebliche Forschung und experimentelle Entwicklung ist ein bei der FFG anzuforderndes Gutachten, welches beurteilt, inwieweit eine Forschung und experimentelle Entwicklung die gesetzlich geforderten Voraussetzungen erfüllt.

Im Bereich der Auftragsforschung kann die Prämie maximal für Aufwendungen in Höhe von 1 Million Euro geltend gemacht werden. Der Auftrag darf nur an Einrichtungen oder Unternehmen mit Sitz in der EU oder dem EWR vergeben werden, die mit Forschungsaufgaben oder experimentellen Entwicklungsaufgaben befasst sind.

Der Auftragnehmer darf keine beherrschte Konzerngesellschaft oder Mitglied einer Unternehmensgruppe sein, der auch der Auftraggeber angehört. Der Auftraggeber muss dem Auftragnehmer nachweislich bis Jahresende mitteilen, bis zu welchem Ausmaß an Aufwendungen er die Forschungsförderung in Anspruch nimmt. (Damit kann der Auftragnehmer nur noch für etwaige darüber hinausgehende Aufwendungen selbst eine Forschungsprämie für eigenbetriebliche Forschung und experimentelle Entwicklung beantragen).

Die Forschungsprämie kann erst nach Jahresende geltend gemacht werden, spätestens bis zur Rechtskraft des betreffenden Einkommensteuer-/Körperschaftsteuer- oder Feststellungsbescheides 2017.

8. Verrechnungspreisdokumentation

Zu den To Do’s bis Jahresende zählen die Dokumentationserfordernisse, die im Rahmen des Verrechnungspreisdokumentationsgesetzes erstmals zu erfüllen sind.

In Österreich ansässige Konzerngesellschaften eines multinationalen Konzerns müssen erstmals für Wirtschaftsjahre, die am oder nach dem 1. Jänner 2016 begonnen haben, eine Stammdokumentation (Master File) und eine landesspezifische Dokumentation (Local File) anfertigen, wenn ihre Umsatzerlöse in den beiden vorangegangenen Wirtschaftsjahren den Betrag von 50 Millionen Euro überschritten haben. Das Master- und das Local File müssen bis zur Abgabe der Körperschaftsteuererklärung (2016) vorliegen und sind dem zuständigen Finanzamt auf dessen Ersuchen innerhalb von 30 Tagen zu übermitteln.

Des Weiteren muss ein multinationaler Konzern, der im vorangegangenen Wirtschaftsjahr einen konsolidierten Jahresumsatz von mindestens 750 Millionen Euro aufweist, einen länderbezogenen Bericht (Country-by-Country Report) erstellen. Dieser Bericht enthält Informationen zur weltweiten Verteilung der Erträge, der Steuern und der Geschäftstätigkeit des Konzerns, aufgeteilt auf die einzelnen Staaten oder Gebiete.

Diese Dokumentationspflicht trifft grundsätzlich die oberste Konzernmuttergesellschaft, wenn diese in Österreich ansässig ist. Allerdings kann auch eine österreichische Konzerntochter durch Bescheid zur Erstellung des Berichts verpflichtet werden, wenn die österreichischen Behörden aus dem Ansässigkeitsstaat der Konzernmutter keine gleichwertige Dokumentation erhalten können.

Der länderbezogene Bericht ist spätestens zwölf Monate nach dem letzten Tag des betreffenden Wirtschaftsjahres an das zuständige Finanzamt der obersten Muttergesellschaft oder der in die Berichtspflicht eingetretenen Tochtergesellschaft zu übermitteln.

Für Wirtschaftsjahre, die am 1. Jänner 2016 begonnen haben, ist der Country-by-Country Report von öster­reichischen obersten Konzernmuttergesellschaften daher bis spätestens 31. Dezember 2017 an das österreichische Finanzamt zu übermitteln.

Die Steuertipps stammen von Mag. Christina Pichler, Steuerberaterin der SOT Süd-Ost Treuhand Libertas Intercount Steuerberatung und Wirtschaftsprüfung Gesellschaft m.b.H.

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