Steuertipps zum Jahresende (3/5)

15 Tipps, wie sich heuer noch Steuern sparen lassen. Heute: Für Einnahmen-Ausgaben-Rechner

9. Zufluss-Abfluss-Prinzip

Für Einnahmen-Ausgaben-Rechner, die auf ein erfolgreiches Jahr 2017 zurückblicken, sich gleichzeitig jedoch über hohe Steuernachzahlungen sorgen, können Gewinne vielleicht noch gesteuert und teilweise ins nächste Jahr verschoben werden, und zwar durch das Verschieben von Einnahmen ins nächste Jahr bzw. das Vorziehen von Ausgaben ins auslaufende Jahr.

Allerdings ist darauf zu achten, dass regelmäßig wiederkehrende Einnahmen und Ausgaben, die innerhalb von 15 Tagen vor bzw. nach dem Jahreswechsel zu- bzw. abfließen, für jenes Kalenderjahr zu rechnen sind, dem sie wirtschaftlich zuzuordnen sind.

Grundsätzlich sind auch Vorauszahlungen von Beratungs-, Bürgschafts-, Fremdmittel-, Garantie-, Miet-, Treuhand-, Vermittlungs-, Vertriebs- und Verwaltungskosten gleichmäßig auf den Zeitraum der Vorauszahlung zu verteilen. Dies gilt aber nicht, wenn die Vorauszahlungen nur für das laufende und das folgende Jahr getätigt werden.

Um den Gewinn des Jahres 2017 zu reduzieren, können daher z.B. Mieten oder Beratungshonorare für einen Teil oder das ganze Jahr 2018 steuerwirksam noch 2017 vorausgezahlt werden. Sie können auch Vorauszahlungen auf eine zu erwartenden Nachzahlung an GSVG-Pflichtbeiträgen leisten und steuerwirksam noch im alten Jahr absetzen, wenn die Nachzahlung sorgfältig geschätzt wird. Willkürliche Vorauszahlungen führen nicht zu einer Gewinnminderung im alten Jahr.

10. Umsatzgrenze für Kleinunternehmer

Die Umsatzgrenze für Kleinunternehmer liegt unverändert bei 30.000 Euro netto, d.h. bei Umsätzen, die unter den Regelbesteuerungssatz von 20 Prozent fallen, bei 36.000 Euro brutto.

Das einmalige Überschreiten der Umsatzgrenze um nicht mehr als 15 Prozent innerhalb eines Zeitraumes von fünf Kalenderjahren ist unbeachtlich. Auch hier kommt es auf den Zufluss an. Gegebenenfalls kann ein Überschreiten der Grenze vielleicht durch Verschieben von Zuflüssen ins nächste Jahr verhindert werden.

Vorsicht bei der Vereinnahmung von Anzahlungen! Anzahlungen sind für die Berechnung der Kleinunternehmergrenze jenem Jahr zuzurechnen, in dem die Leistung erfolgt, also gegebenenfalls dem Folgejahr. Kommt es im Folgejahr wegen Überschreitens der Kleinunternehmergrenze zur Umsatzsteuerpflicht, unterliegt rückwirkend auch die Anzahlung des Vorjahres der Umsatzsteuer!

11. Gewinnfreibetrag

Natürliche Personen können bei Ermittlung ihrer betrieblichen Einkünfte auch heuer wieder einen Gewinnfreibetrag geltend machen. Bis zu Einkünften von 30.000 Euro steht – auch ohne Antrag – ein Gewinnfreibetrag von 13 Prozent (d.h. maximal 3900 Euro) zu.

Wenn der Gewinn im Jahr 2017 (voraussichtlich) mehr als 30.000 Euro beträgt, kann durch Investitionen in gewisse körperliche Wirtschaftsgüter oder gewisse Wertpapiere noch vor Jahresende über den Grundfreibetrag hinaus ein investitionsbedingter Gewinnfreibetrag nach folgender Staffel in der Steuererklärung 2017 beantragt werden:
13 Prozent von den ersten 175.000 Euro Gewinn
7 Prozent von den nächsten 175.000 Euro Gewinn und
4,5 Prozent von den nächsten 230.000 Euro Gewinn.
Maximal können 45.350 Euro geltend gemacht werden.

Was sind die Voraussetzungen für den investitionsbedingten Gewinnfreibetrag? Zum einen muss der rechnerisch mögliche Gewinnfreibetrag laut obiger Staffel durch Investitionen in körperliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens mit einer betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer von mindestens vier Jahren gedeckt sein. Für gebrauchte Wirtschaftsgüter, Software, PKW (außer Taxi, Fahrschule), geringwertige Wirtschaftsgüter oder Wirtschaftsgüter, die innerhalb des Konzerns erworben werden oder für die eine Forschungsprämie geltend gemacht wird, kann kein Gewinnfreibetrag gewinnmindernd geltend gemacht werden.

Wenn keine betriebswirtschaftlich sinnvollen Investitionen in körperliche Wirtschaftsgüter getätigt werden können, kann alternativ in Wohnbauanleihen oder – für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2016 beginnen – auch wieder in sonstige Wertpapiere, die die Voraussetzungen der Deckungswertpapiere für Pensionsrück­stellungen erfüllen, investiert werden.

Die Investitionen müssen dem Anlagevermögen eines inländischen Betriebs (oder einer inländischen Betriebstätte) für mindestens vier Jahre ab der Anschaffung gewidmet werden. Scheidet ein Wirtschaftsgut vor Ablauf der vier Jahre aus dem Betrieb aus, ist eine Ersatzbeschaffung vorzunehmen, andernfalls ist der Betrag nachzuversteuern.

Bei Pauschalierung steht nur der Grundfreibetrag von maximal 3900 Euro zu, ein investitionsbedingter Gewinnfreibetrag ist nicht möglich.
Achtung, bei Personengesellschaften bezieht sich der maximale Gewinnfreibetrag laut obiger Staffel auf die Mitunternehmerschaft, er teilt sich also anteilig auf die Mitunternehmer auf.

Die Steuertipps stammen von Mag. Christina Pichler, Steuerberaterin der SOT Süd-Ost Treuhand Libertas Intercount Steuerberatung und Wirtschaftsprüfung.

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