Kundendienst: Weg zur und von der Arbeit als Arbeitszeit

Die Mitarbeiter starten, warten und reparieren Heizgeräte an Orten, die ihnen jeweils erst in der Früh vom Arbeitgeber mitgeteilt werden.
Die Mitarbeiter starten, warten und reparieren Heizgeräte an Orten, die ihnen jeweils erst in der Früh vom Arbeitgeber mitgeteilt werden.(c) BilderBox
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OGH klärt: Heiztechniker sind unterwegs zum ersten und vom letzten Kunden im Dienst.

Wien. Nachdem die Koalition und die Neos flexiblere Arbeitszeitregeln beschlossen haben, lässt nun der Oberste Gerichtshof (OGH) mit einer arbeitnehmerfreundlichen Entscheidung zum Thema aufhorchen: Der Weg zur und von der Arbeit kann demnach unter bestimmten Voraussetzungen als voll zu bezahlende Dienstzeit gelten.

Die Entscheidung fiel im Streit zwischen einem Unternehmen, das österreichweit 190 Kundendiensttechniker im Außendienst einsetzt, und seinem Betriebsrat. Die Mitarbeiter starten, warten und reparieren Heizgeräte an Orten, die ihnen jeweils erst in der Früh vom Arbeitgeber mitgeteilt werden. Zu dieser Zeit sind ihre Montagefahrzeuge bereits nachts durch einen Kooperationspartner mit den nötigen Materialien bestückt worden.

Der Arbeitgeber lässt zwar den längeren der beiden Wege zwischen Wohnort und Kunden als Arbeitszeit gelten, den kürzeren jedoch nicht, wobei er ihn dennoch bis auf einen „Selbstbehalt“ von 30 Minuten vergütet. Der Betriebsrat klagte, dass so bis zu 2,5 Stunden Arbeitszeit pro Woche unter den Tisch fielen.

Laut OGH gilt in diesem Fall nicht die allgemeine Regel, wonach die Zeit für den Weg von der Wohnung zur Arbeit und zurück Privatsache ist. Denn hier müssen sich die Techniker a) mit einem bestimmten Verkehrsmittel b) auf der kürzest möglichen Route bewegen und unterliegen c) Aufzeichnungen und der Kontrolle des Arbeitgebers. Die Zeit ist also der räumlichen und zeitlichen Verfügbarkeit des Arbeitgebers unterstellt und daher voll zu bezahlen (9 ObA 8/18v). (kom)

("Die Presse", Print-Ausgabe, 20.08.2018)

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