Steuertipps zum Jahresende (1/9)

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In dieser Serie erwarten Sie Schritt für Schritt 19 Tipps, wie Sie heuer noch Steuern sparen können. Heute: Für Unternehmen.

Noch vor Jahresende, nämlich schon ab 1.11.2018, wird die Umsatzsteuer auf Beherbergungsleistungen von derzeit 13 Prozent wieder auf 10 Prozent gesenkt. Die Übernachtung von 30. Oktober auf den 1. November ist dabei die erste Nacht, die bereits mit dem ermäßigten Steuersatz von 10 Prozent verrechnet werden kann.

1. To Do’s in Zusammenhang mit der Registrierkasse

Neben dem monatlichen Kassenabschluss (Monatsabschluss) und der quartalsweisen Sicherung des vollständigen Datenerfassungsprotokolls auf einem externen Datenträger (wie z.B. USB-Stick, externe Festplatte), muss zu Jahresende ein Jahresbeleg erzeugt, gedruckt, überprüft und mindestens 7 Jahre aufbewahrt werden. Der Jahresbeleg ist unabhängig vom Wirtschaftsjahr immer zu Ende des Kalenderjahres zu erzeugen. Der Jahresbeleg kann dabei der Monatsabschlussbeleg Dezember sein. Manche Kassen bieten dazu eine eigene Funktion „Jahresbeleg“ an (siehe Bedienungsanleitung der Registrierkasse). Dieser Jahresbeleg ist anschließend mit der Beleg-Check-App des Bundesministeriums für Finanzen zu überprüfen. Dafür wird – wie seinerzeit für den Startbeleg – der Finanz-Online-Authentifizierungscode benötigt.

Der Jahresbeleg muss nicht unbedingt am 31.12. erzeugt werden. Er kann auch davor, oder danach erzeugt werden. Wichtig ist, dass es der letzte Beleg des alten Kalenderjahres ist und dass er vor Beginn der Geschäftstätigkeit im neuen Jahr erzeugt werden muss.

2. Gruppenbesteuerung

Gibt es im Konzern sowohl gewinn-, als auch verlustbringende Kapitalgesellschaften, kann die Steuerbelastung durch Bildung einer Steuergruppe reduziert werden. Voraussetzung dafür ist eine ab Beginn des Wirtschaftsjahres bestehende finanzielle Verbindung, d.h. eine Mehrheitsbeteiligung (>50 Prozent und Mehrheit der Stimmrechte). Außerdem muss der Gruppenantrag noch vor Jahresende unterschrieben werden (für Gruppenmitglieder mit Bilanzstichtag 31.12.2018). Die Zugehörigkeit zur Gruppe muss mindestens drei Jahre andauern, ansonsten kommt es rückwirkend zur Besteuerung, als hätte die Gruppenzugehörigkeit nicht bestanden.

Neben inländischen Kapitalgesellschaften können auch vergleichbare ausländische Kapitalgesellschaften in die Gruppe aufgenommen werden, wenn sie in der EU oder in einem Staat, mit dem umfassende Amtshilfe besteht, ansässig sind. Ausländische Verluste können aber nur noch im Ausmaß von 75 Prozent der Summe der eigenen Einkommen sämtlicher unbeschränkt steuerpflichtiger Gruppenmitglieder sowie des Gruppenträgers berücksichtigt werden. Insoweit dabei die Verluste im laufenden Jahr nicht berücksichtigt werden können, sind sie in folgenden Jahren als vortragsfähige Verluste des Gruppenträgers abzuziehen. Können oder könnten die ausländischen Verluste später im Ausland mit Gewinnen verrechnet werden, hat in diesem Jahr eine Nachversteuerung im Inland zu erfolgen. Spätestens bei Ausscheiden des ausländischen Gruppenmitglieds sind die geltend gemachten ausländischen Verluste in Österreich nachzuversteuern.

3. Investitionen noch im alten Jahr

Für Wirtschaftsgüter, die noch im alten Jahr in Betrieb genommen werden, kann für 2018 noch eine Halbjahres-Abschreibung steuerlich geltend gemacht werden, wenn das Wirtschaftsjahr dem Kalenderjahr entspricht. Selbstverständlich sollten aber nur betriebswirtschaftlich sinnvolle Investitionen getätigt werden, denn eine mögliche Steuerersparnis rechtfertigt keine Fehlinvestition.

4. Wertpapierdeckung für Pensionsrückstellungen

Für Pensionsrückstellungen in Jahresabschlüssen zum 31.12.2017 müssen zum 31.12.2018 Wertpapiere in Höhe von mindestens 50 Prozent des steuerlichen Werts der Rückstellung vorhanden sein, andernfalls kommt es zu einem Zuschlag in Höhe von 30 Prozent der Unterdeckung. Achtung, nicht alle Wertpapiere sind für die Wertpapierdeckung geeignet und der Kaufpreis oder Kurswert entspricht nicht unbedingt dem Bedeckungswert! Dafür können aber auch Ansprüche aus Rückdeckungsversicherungen auf das Deckungs-erfordernis angerechnet werden und zwar in Höhe des versicherungs-mathematischen Deckungskapitals bzw. des höheren Rückkaufswerts.

Die 19 Steuertipps stammen von Mag. Christina Pichler, Steuerberaterin und Kira Chaikovskaia, BSc. ACCA, Berufsanwärterin, von der SOT Süd-Ost Treuhand Libertas Intercount Steuerberatung und Wirtschaftsprüfung Gesellschaft m.b.H.

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