Steuertipps zum Jahresende (4/9)

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19 Tipps, wie Sie heuer noch Steuern sparen können. Heute: Was ist neu ab 1.1.2019? (4/9)

9. Einführung einer Hinzurechnungsbesteuerung bei Körperschaften ab 1.1.2019

Ab 1. Jänner 2019 tritt die neue Hinzurechnungsbesteuerung für Gewinne von ausländischen, niedrig besteuerten Tochtergesellschaften mit Passiveinkünften in Kraft.

Erzielt die Tochtergesellschaft mehr als ein Drittel ihrer Einkünfte aus Passiveinkünften, beträgt die tatsächliche Steuerbelastung im Ausland nicht mehr als 12,5 Prozent und übt die ausländische Tochtergesellschaft in Bezug auf Personal, Ausstattung, Vermögenswerte und Räumlichkeiten keine wesentliche wirtschaftliche Tätigkeit aus, werden ihre Gewinne (anteilig) der beherrschenden österreichischen Körperschaften, die mindestens 50 Prozent der Stimmrechte beziehungsweise Anspruch auf mindestens 50 Prozent Gewinnanteil an der ausländischen Gesellschaft hat, zugerechnet.

Passiveinkünfte sind insbesondere Zinsen, Lizenzgebühren, Dividenden, sowie Einkünfte aus Anteilsveräußerungen, soweit diese bei der beteiligten Körperschaft steuerpflichtig wären, aber auch Einkünfte aus Finanzierungsleasing und gewissen finanziellen Tätigkeiten. Diese müssen in diesem Fall der beherrschenden Körperschaft zugerechnet und in Österreich versteuert werden.

10. Wegzugsbesteuerung

Werden Wirtschaftsgüter eines im Inland gelegenen Betriebes ins Ausland überführt, sind die stillen Reserven aufzudecken und in Österreich zu versteuern. Bei Überführung in einen anderen EU/EWR-Staat mit umfassender Amtshilfe konnte die Steuer auf stille Reserven des Anlagevermögens über 7 Jahre verteilt bezahlt werden. Dieser Zeitraum wird nun auf 5 Jahre verkürzt.
11. Abzugssteuer auf Einkünfte aus der Überlassung von Leitungsrechten ab 1.1.2019
Haben Sie einem Elektrizitäts-, Erdgas-, Mineralöl- oder Fernwärmeversorgungs­unternehmen das Recht eingeräumt, auf ihrem Grund und Boden ober- oder unterirdische Leitungen im öffentlichen Interesse zu errichten und betreiben und bekommen Sie dafür Zahlungen? Bisher waren diese Einnahmen in der Einkommensteuererklärung zu erklären und mit dem Tarif zu versteuern. Ab 1.1.2019 sind die Infrastrukturbetreiber verpflichtet, 10 Prozent Abzugssteuer vom auszuzahlenden Betrag einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen. Damit ist Steuer auf diese Einkünfte grundsätzlich abgegolten, sofern sie richtig einbehalten und abgeführt wurde. Auf Antrag können Sie aber zur Versteuerung zum allgemeinen Tarif optieren und dabei gegebenenfalls Werbungskosten in Abzug bringen.

Die 19 Steuertipps stammen von Mag. Christina Pichler, Steuerberaterin und Kira Chaikovskaia, BSc. ACCA, Berufsanwärterin, von der SOT Süd-Ost Treuhand Libertas Intercount Steuerberatung und Wirtschaftsprüfung Gesellschaft m.b.H.

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