Steuertipps zum Jahresende (5/9)

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19 Tipps, wie Sie heuer noch Steuern sparen können. Heute: Für Einnahmen-Ausgaben-Rechner (5/9)

12. Zufluss-Abfluss-Prinzip

Für Einnahmen-Ausgaben-Rechner, die auf ein erfolgreiches Jahr 2018 zurückblicken, sich gleichzeitig jedoch über hohe Steuernachzahlungen sorgen, können Gewinne vielleicht noch gesteuert und teilweise ins nächste Jahr verschoben werden, und zwar durch das Verschieben von Einnahmen ins nächste Jahr bzw. das Vorziehen von Ausgaben ins auslaufende Jahr. Allerdings ist darauf zu achten, dass regelmäßig wiederkehrende Einnahmen und Ausgaben, die innerhalb von 15 Tagen vor bzw. nach dem Jahreswechsel zu- bzw. abfließen für jenes Kalenderjahr zu rechnen sind, dem sie wirtschaftlich zuzuordnen sind.

Grundsätzlich sind auch Vorauszahlungen von Beratungs-, Bürgschafts-, Fremdmittel-, Garantie-, Miet-, Treuhand-, Vermittlungs-, Vertriebs- und Verwaltungskosten gleichmäßig auf den Zeitraum der Vorauszahlung zu verteilen, dies gilt aber nicht, wenn die Vorauszahlungen nur für das laufende und das folgende Jahr getätigt werden. Um den Gewinn des Jahres 2018 zu reduzieren können daher z.B. Mieten oder Beratungshonorare für einen Teil oder das ganze Jahr 2019 steuerwirksam noch 2018 vorausgezahlt werden. Sie können auch Vorauszahlungen auf eine zu erwartenden Nachzahlung an GSVG-Pflichtbeiträgen leisten und steuerwirksam noch im alten Jahr absetzen, wenn die Nachzahlung sorgfältig geschätzt wird. Willkürliche Vorauszahlungen führen nicht zu einer Gewinnminderung im alten Jahr.

13. Umsatzgrenze für Kleinunternehmer

Die Umsatzgrenze für Kleinunternehmer liegt unverändert bei EUR 30.000,- netto, d.h. bei Umsätzen, die unter den Regelbesteuerungssatz von 20 Prozent fallen, bei EUR 36.000,- brutto. Das einmalige Überschreiten der Umsatzgrenze um nicht mehr als 15 Prozent innerhalb eines Zeitraumes von fünf Kalenderjahren ist unbeachtlich. Auch hier kommt es auf den Zufluss an. Gegebenenfalls kann ein Überschreiten der Grenze vielleicht durch Verschieben von Zuflüssen ins nächste Jahr verhindert werden.

Vorsicht bei der Vereinnahmung von Anzahlungen! Anzahlungen sind für die Berechnung der Kleinunternehmergrenze jenem Jahr zuzurechnen, in dem die Leistung erfolgt, also gegebenenfalls dem Folgejahr. Kommt es im Folgejahr wegen Überschreitens der Kleinunternehmergrenze zur Umsatzsteuerpflicht, unterliegt rückwirkend auch die Anzahlung des Vorjahres der Umsatzsteuer!

Die 19 Steuertipps stammen von Mag. Christina Pichler, Steuerberaterin und Kira Chaikovskaia, BSc. ACCA, Berufsanwärterin, von der SOT Süd-Ost Treuhand Libertas Intercount Steuerberatung und Wirtschaftsprüfung Gesellschaft m.b.H.

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