Steuertipps zum Jahresende (9/9)

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In dieser Serie erwarten Sie Schritt für Schritt 19 Tipps, wie Sie heuer noch Steuern sparen können. Heute: Was ändert sich ab 1.1.2019?

19. Familienbonus ab 1.1.2019

Ab 1. Jänner 2019 werden der Kinderfreibetrag und die Absetzbarkeit der Kinderbetreuungskosten durch den Familienbonus ersetzt. Bisher betrug die maximale Steuerersparnis EUR 1.370,- pro Kind bis zum 10. Lebensjahr.

Künftig kann die Steuerlast um EUR 1.500,- pro Kind bis zum 18. Lebensjahr, sowie um EUR 500 pro Jahr für ein volljähriges Kind reduziert werden. Der Familienbonus kann entweder mit der Arbeitnehmerveranlagung/Einkommensteuererklärung geltend gemacht werden, oder bereits unterjährig bei der laufenden Lohnverrechnung berücksichtigt werden, wenn dem Arbeitgeber ein ausgefülltes Formular vorgelegt wird. Das dafür nötige Formular E30 wird frühestens ab Dezember in der relevanten Neufassung auf der Homepage des Finanzministeriums zur Verfügung stehen. Voraussetzung für den Familienbonus ist der Bezug von Familienbeihilfe, sowie ein Wohnsitz des Kindes in Österreich. Für Kinder, die in einem EU/EWR Land oder in der Schweiz leben, wird der Familienbonus indexiert. Für Kinder, die in einem Drittland, das heißt außerhalb der EU/des EWR und der Schweiz leben, steht der Bonus nicht zu. Der Familienbonus kann entweder zur Gänze von einem Elternteil, oder von beiden Eltern zu je 50 Prozent geltend gemacht werden.

Die 19 Steuertipps stammen von Mag. Christina Pichler, Steuerberaterin und Kira Chaikovskaia, BSc. ACCA, Berufsanwärterin, von der SOT Süd-Ost Treuhand Libertas Intercount Steuerberatung und Wirtschaftsprüfung Gesellschaft m.b.H.

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