Was Arbeitnehmer beachten müssen, um am Karfreitag frei zu haben.
Diese Woche hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschieden, dass es nicht zulässig ist, wenn nur evangelische, altkatholische und methodistische Arbeitnehmer am Karfreitag freihaben. Was müssen alle anderen Arbeitnehmer tun, um heuer am 19. April ebenfalls nicht arbeiten gehen zu müssen?
► Wer den arbeitsfreien Karfreitag für sich in Anspruch nehmen will, muss diesen Anspruch beim Arbeitgeber geltend machen.
► Die Arbeiterkammer empfiehlt, dem Arbeitgeber ausreichend früh, etwa drei Wochen vorher, Bescheid zu geben. Die Kammer geht auch davon aus, dass der Arbeitgeber im Fall der Ablehnung des arbeitsfreien Karfreitags ebenso rechtzeitig (14 Tage vorher) Bescheid geben muss.
► Wenn der Arbeitgeber keine Freizeit gewährt, sondern die Arbeitsleistung einfordert, muss er, zusätzlich zum normalen Entgelt, Entgelt für Feiertagsarbeit zahlen.
► Nach Ansicht des EuGH sind Entgeltansprüche für Arbeit an Karfreitagen vergangener Jahre nur möglich, wenn der Arbeitnehmer in diesen Jahren einen freien Tag beantragt hat.
("Die Presse", Print-Ausgabe, 26.01.2019)