Crashkurs Arbeitsrecht: Wenn Arbeitnehmer beim Konkurrenten anheuern

Neue Serie, Folge 1. Laut Arbeitsvertrag darf Anton K. bei Selbstkündigung ein Jahr nach Beendigung des Dienstverhältnisses seinem Arbeitgeber keine Konkurrenz machen. Genau das macht er jetzt. Welche Folgen hat das für ihn?

Die Konkurrenzklausel ist eine Vereinbarung zwischen dem Arbeitgeber und Arbeitnehmer, die die Erwerbstätigkeit des Arbeitnehmers nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses beschränkt. Diese Beschränkung ist nur in Grenzen wirksam: Sie muss sich auf eine Tätigkeit im Geschäftszweig des Arbeitgebers beziehen, sie darf den Zeitraum eines Jahres nicht übersteigen und das Fortkommen des Angestellten nicht unbillig erschweren.

Außerdem muss das für den letzten Monat des Arbeitsverhältnisses gebührende Entgelt (ohne Sonderzahlungen) höher sein als das 20-fache der täglichen ASVG-Höchstbeitragsgrundlage (derzeit: EUR 3.240,-- brutto/monatlich).

Dies gilt allerdings nur für Klauseln, die nach dem 28. Dezember 2015 vereinbart wurden. Für Vereinbarungen mit Angestellten vor dem 17. März 2006 bzw. mit Arbeitern vor dem 18. März 2006 gilt keine vergleichbare Entgeltgrenze. Für Vereinbarungen vor dem 29. Dezember 2015 gilt eine Entgeltgrenze in der Höhe der 17-fachen täglichen ASVG-Höchstbeitragsgrundlage.

In der Praxis wird die Konkurrenzklausel meist mit der Vereinbarung einer Konventionalstrafe verbunden. In diesem Fall droht dem Arbeitnehmer bei einem Verstoß gegen die Konkurrenzklausel zwar die Zahlung der Konventionalstrafe; der ehemalige Arbeitgeber kann aber nicht verhindern, dass der Arbeitnehmer für den Mitbewerber arbeitet. Die Konventionalstrafe wird unabhängig von der Höhe eines allfälligen konkreten Schadens fällig.

Der Ersatz eines über die Konventionalstrafe hinausgehenden Schadens ist ausgeschlossen. Seit dem 29. Dezember 2015 vereinbarte Konventionalstrafen dürfen höchstens das Sechsfache des letzten Nettomonatsentgelts (ohne Sonderzahlungen) betragen; zuvor gab es keine gesetzliche Beschränkung.

Allerdings sind Konventionalstrafen schon immer dem richterlichen Mäßigungsrecht unterlegen, das dem Richter eine Herabsetzung der Konventionalstrafe nach billigem Ermessen erlaubt.

Unterlassungsklage droht

Ist hingegen – wie im Ausgangsfall – keine Konventionalstrafe vereinbart, kann der Arbeitgeber auf Erfüllung der Konkurrenzklausel bestehen. Verstößt der Arbeitnehmer gegen diese, droht ihm eine Klage auf Unterlassung der konkurrenzierenden Tätigkeit.

Unterlassungsklagen können mit einem Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung verbunden werden, um die Unterlassungsansprüche vorläufig durchzusetzen. Wegen der Dauer eines gerichtlichen Verfahrens käme ein Urteil nämlich meist zu spät.

Wird eine Konkurrenzklausel vereinbart, müssen Arbeitnehmer und Arbeitgeber bedenken, welche Folgen ein allfälliger Verstoß gegen die Konkurrenzklausel haben soll. Eine Konventionalstrafe mag zwar abschreckend wirken, schließt aber eine Untersagung der Konkurrenztätigkeit aus, während die Unterlassungsklage wegen der Verfahrensdauer zu spät kommen kann. Dabei muss mitbedacht werden, dass nicht in jedem Fall ein Verstoß gegen die Konkurrenzklausel so eindeutig ist, wie im Ausgangsfall.

Mag. Philip Neubauer, Fellner Wratzfeld & Partner
Mag. Philip Neubauer, Fellner Wratzfeld & Partner(c) Felicitas Matern - feel image -

Philip Neubauer ist seit 2013 Rechtsanwalt bei der Fellner Wratzfeld & Partner Rechtsanwälte GmbH (fwp) mit Spezialisierung unter anderem in den Bereichen Arbeitsrecht und Prozessführung und ist Autor zahlreicher Publikationen.

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